Sehr geehrte Ratsuchende,
bei Verstößen gegen die Bewärhrungsauflagen oder wenn Sie sich der Aufsicht des Bewährungshelfers entziehen, kann das Gericht die Bewährung widerrufen, was dazu führt, dass die zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe vollstreckt wird.
Die Voraussetzungen hierfür wird das Gericht nun unter Berücksichtigung Ihrer Stellungnahme prüfen.
Der Widerruf würde sodann durch gerichtlichen Beschluss erfolgen, wenn das Gericht die Widerrufsvoraussetzung als gegeben ansieht. Gegen Beschlüsse, durch die eine bereits gewährte Strafaussetzung zur Bewährung widerrufen wird, ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde statthaft, die allerdings - um Erfolgsausssicht zu bieten - vernünftig begründet werden sollte.
Spätestens also, wenn ein solcher Beschluss ergeht, sollten Sie einen Rechtsanwalt einschalten, da Sie alleine höchstwahrscheinlich keinen Erfolg mit der sofortigen Beschwerde hätten.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas J. Lauer
Rechtsanwalt
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