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betriebsbedingte Kündigung, bitte Antwort eines RA aus dem Raum Hannover Hildesheim

26. April 2011 00:09 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von

Hallo,
ich war vom 01.09.2009 bis 31.03.2011 Gebrauchtwagenverkäufer bei einem Autohaus mit Herstellervertrag, ca 22 MA. Ich hatte ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis.
Ich wurde am 23.02.2011 zum 31.03. betriebsbedingt gekündigt und sofort freigestellt. Ich war dermaßen paralysiert und überrascht, daß ich die Kündigung schriftlich akzeptiert habe. Mit Müh und Not konnte ich noch meinen Dienstwagen für die Freistellungsphase erkämpfen.
Inzwischen bin ich seit 01.04. arbeitslos.
Ausser mir arbeiteten noch drei weitere Verkäufer in dem Autohaus, alle unverheiratet und ohne Kinder. Ich lebe in Scheidung und habe zwei Kinder. Ein Verkäufer wurde ein Jahr nach mir eingestellt, die anderen beiden sind schon länger da. Ausser mir wurde kein weiterer Verkäufer gekündigt.
Als mündliche Begründung wurde mir mitgeteilt, ich würde nicht mehr ins Team passen und man wolle umstrukturieren. Eine Abmahnung o.ä. habe ich nie erhalten. Meine Verkaufsergebnisse und Kundenzufriedenheitsbefragungen waren gut.
Heute ( 25.04.2011 ) sehe ich auf der Homepage des Autohauses, dass dort wieder ein Gebrauchtwagenverkäufer arbeitet, er hat sogar "meine" Durchwahl.
In mir drängt sich der Eindruck auf, man wollte mich aus welchen Gründen auch immer loswerden.
Besteht jetzt noch die Chance auf eine Kündigungsschutzklage und hätte diese überhaupt Aussicht auf Erfolg? Bitte Antwort von einem Fachanwalt aus Hannover / Hildesheim, den ich dann auch beauftragen möchte.

26. April 2011 | 07:28

Antwort

von


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Guten Morgen,

ich möchte Ihre Anfrage auf der Grundlage der von Ihnen dazu mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten:

Das große Problem für Sie ergibt sich aus § 7 KSchG , der besagt, dass eine Kündigung von Anfang an wirksam ist, wenn ihre Rechtsunwirksamkeit nicht rechtzeitig geltend gemacht wird.

Nach § 4 Abs. 1 KSchG beträgt diese Frist 3 Wochen ab Zugang der schriftlichen Kündigung.

Eine Klage, die erst nach Ablauf dieser Dreiwochenfrist erhoben wird, kann zugelassen werden, wenn der Arbeitnehmer "trotz Anwendung aller ihm nach Lage der Umstände zuzumutenden Sorgfalt verhindert" war, die Klage fristgerecht einzureichen.

Ihrem bisherigen Sachverhalt kann ich solche Gründe nicht entnehmen, so dass Erfolgsaussichten für eine jetzt einzureichende Kündigungsschutzklage nicht mehr gegeben sind.

Sollte aus bisher von Ihnen nicht bekannt gegebenen Gründen doch ein solches Hindernis gegeben sein, ist der Antrag auf nachträgliche Zulassung zwei Wochen nach Behebung des Hindernisses zulässig. Hier müsste von Ihnen ggf. weiter aufgeklärt werden.

Liegt kein Grund für eine nachträgliche Zulassung der verspäteten Kündigungsschutzklage vor, ist die ausgesprochene Kündigung wirksam.

Zu prüfen wäre dann, ob sie so formuliert ist, dass Ihnen eine Abfindung nach § 1a KSchG zusteht. "Der Anspruch setzt den Hinweis des Arbeitgebers in der Kündigungserklärung voraus, dass die Kündigung auf dringende betriebliche Erfordernisse gestützt ist und der Arbeitnehmer bei Verstreichenlassen der Klagefrist die Abfindung beanspruchen kann."

Schließlich bestehen unter ganz bestimmten Umständen Schadensersatzansprüche wegen arglistigen Vortäuschens der betriebsbedingten Gründe.

Sie müssten dazu nachweisen können, dass der angegebene Kündigungsgrund bewusst wahrheitswidrig behauptet wurde, um eine Kündigungsschutzklage zu verhindern.

Allein der Umstand, dass heute die von Ihnen innegehabte Stelle neu besetzt worden ist, reicht hierfür nicht aus.

Zudem muss an Hand des Dokumentes geprüft werden, was genau Sie unterschrieben haben, als Sie "die Kündigung schriftlich akzeptiert" haben.

Mit freundlichen Grüßen




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