Guten Morgen,
ich möchte Ihre Anfrage auf der Grundlage der von Ihnen dazu mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten:
Das große Problem für Sie ergibt sich aus § 7 KSchG
, der besagt, dass eine Kündigung von Anfang an wirksam ist, wenn ihre Rechtsunwirksamkeit nicht rechtzeitig geltend gemacht wird.
Nach § 4 Abs. 1 KSchG
beträgt diese Frist 3 Wochen ab Zugang der schriftlichen Kündigung.
Eine Klage, die erst nach Ablauf dieser Dreiwochenfrist erhoben wird, kann zugelassen werden, wenn der Arbeitnehmer "trotz Anwendung aller ihm nach Lage der Umstände zuzumutenden Sorgfalt verhindert" war, die Klage fristgerecht einzureichen.
Ihrem bisherigen Sachverhalt kann ich solche Gründe nicht entnehmen, so dass Erfolgsaussichten für eine jetzt einzureichende Kündigungsschutzklage nicht mehr gegeben sind.
Sollte aus bisher von Ihnen nicht bekannt gegebenen Gründen doch ein solches Hindernis gegeben sein, ist der Antrag auf nachträgliche Zulassung zwei Wochen nach Behebung des Hindernisses zulässig. Hier müsste von Ihnen ggf. weiter aufgeklärt werden.
Liegt kein Grund für eine nachträgliche Zulassung der verspäteten Kündigungsschutzklage vor, ist die ausgesprochene Kündigung wirksam.
Zu prüfen wäre dann, ob sie so formuliert ist, dass Ihnen eine Abfindung nach § 1a KSchG
zusteht. "Der Anspruch setzt den Hinweis des Arbeitgebers in der Kündigungserklärung voraus, dass die Kündigung auf dringende betriebliche Erfordernisse gestützt ist und der Arbeitnehmer bei Verstreichenlassen der Klagefrist die Abfindung beanspruchen kann."
Schließlich bestehen unter ganz bestimmten Umständen Schadensersatzansprüche wegen arglistigen Vortäuschens der betriebsbedingten Gründe.
Sie müssten dazu nachweisen können, dass der angegebene Kündigungsgrund bewusst wahrheitswidrig behauptet wurde, um eine Kündigungsschutzklage zu verhindern.
Allein der Umstand, dass heute die von Ihnen innegehabte Stelle neu besetzt worden ist, reicht hierfür nicht aus.
Zudem muss an Hand des Dokumentes geprüft werden, was genau Sie unterschrieben haben, als Sie "die Kündigung schriftlich akzeptiert" haben.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Reinhard Otto
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