Sehr geehrter Ratsuchender
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Sachverhaltsdarstellung und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworte:
Nach § 18 Abs. 4 S. 1 AufenthG
darf eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung, die eine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzt, nur für eine Beschäftigung in einer Berufsgruppe erteilt werden, die durch Rechtsverordnung nach § 42 AufenthG
(Beschäftigungsverordnung) zugelassen worden ist. Auch für diese Aufenthaltserlaubnis gilt das zwingende Erfordernis der Zustimmung durch die Bundesagentur für Arbeit. Die Aufenthaltserlaubnis kann somit nur nach Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erteilt werden, es sei denn, dass es sich um eine zustimmungsfreie Beschäftigung nach §§ 2 bis 15 BeschV handelt. Über die Zulassung einer zustimmungsfreien Beschäftigung entscheidet die Behörde, die den Aufenthaltstitel erteilt. In der Regel wird die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit im Visumverfahren von der Auslandsvertretung über die Ausländerbehörde eingeholt und als Nebenbestimmungen in die spätere Aufenthaltserlaubnis übernommen.
Die Zustimmung der Bundesagentur kann Beschränkungen hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit, des Arbeitgebers, des Bezirks der Agentur für Arbeit und der Lage und Verteilung der Arbeitszeit sowie eine Gültigkeitsdauer enthalten. Solche Beschränkungen sind in die Nebenbestimmung zur Aufenthaltserlaubnis aufzunehmen. Art, Umfang und Dauer der Beschränkungen ergeben sich somit aus Ihrer eigenen Aufenthaltserlaubnis.
Unabhängig von ihren Beschränkungen endet aber die Berechtigung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit mit dem Erlöschen des Aufenthaltstitels. Wer einen Aufenthaltstitel nicht oder nicht mehr besitzt, darf keine Erwerbstätigkeit ausüben. Dies betrifft auch Ausländer, die erst nach Ablauf ihres Aufenthaltstitels dessen Verlängerung beantragen.
Beantragt ein Ausländer vor Ablauf der Geltungsdauer die Verlängerung oder Neuerteilung eines Aufenthaltstitels, dann gilt der alte Aufenthaltstitel nach § 81 Abs. 4 AufenthG
als fortbestehend. Diese Fortgeltung erstreckt sich auch auf eine in diesem Titel enthaltene Berechtigung zur Erwerbstätigkeit, selbstverständlich mit den dort angegebenen Beschränkungen.
Nach § 9 Abs. 1 BeschVerfV (Beschäftigungsverfahrensverordnung) kann die Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung ohne Prüfung nach § 39 Abs. 2 AufenthG
Ausländern erteilt werden, die eine Aufenthaltserlaubnis besitzen und entweder zwei Jahre rechtmäßig eine versicherungspflichtige Beschäftigung im Bundesgebiet ausgeübt haben oder sich seit drei Jahren im Bundesgebiet ununterbrochen erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung aufhalten.
Es handelt sich hierbei jedoch um eine so genannte Kann-Vorschrift. Es besteht also kein Rechtsanspruch auf eine Zustimmung ohne Prüfung nach § 39 Abs. 2 AufenthG
. Die Entscheidung liegt vielmehr im pflichtgemäßen Ermessen der Ausländerbehörde.
Sie sollten sich also rechtzeitig vor Ablauf ihrer gegenwärtigen Aufenthaltserlaubnis, von der auch die Berechtigung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit abhängt, mit der für Sie zuständigen Ausländerbehörde in Verbindung setzen und gegebenenfalls unter Darlegung der Gründe für eine Aufhebung oder Änderung der bisherigen Beschränkungen - zum Beispiel Aussicht auf einen neuen Arbeitsplatz in einem anderen Beruf - die Verlängerung ihrer gegenwärtigen Aufenthaltserlaubnis beantragen.
Ich gehe aufgrund Ihrer Schilderung davon aus, dass Ihre Aufenthaltserlaubnis im Juni abläuft. Sollte Ihre Arbeitserlaubnis noch längere Zeit gültig haben, besteht selbstverständlich nach § 9 Abs. 1 BeschVerfV die Möglichkeit, nach zweijährigen Aufenthalt in der Bundesrepublik eine Aufhebung oder Änderung der bisherigen Beschränkungen für die Erwerbstätigkeit zu beantragen. Die Entscheidung liegt aber, wie oben schon erwähnt, im Ermessen der Ausländerbehörde.
Ich hoffe, dass ich Ihnen eine erste rechtliche Orientierung geben konnte. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass eine abschließende rechtliche Bewertung Ihres Problems die Kenntnis des vollständigen Sachverhaltes erfordert. Im Rahmen dieses Forums können sich die Ausführungen aber nur auf Ihre Schilderungen stützen, und somit nur eine erste anwaltliche Einschätzung darstellen.
Mit freundlichen Grüßen
Huber-Sierk
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Siegfried Huber-Sierk
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vielen dank für ihr antwort.
ich habe noch zwei frage bitte.worauf kommt die ermessigung bei der ausländerbehörde an?
ich kann eingedlich sehr gut deutsch ,ich habe ausreischende wöhnraum,würde gut bezahlt,nicht vorbestrafft,habe konkretes,arbeitsverhältnis,über 60 monate samt meine früheren auftahlts versischerungpflichtig war,nie arbeitslos oder sozialhelfe beantragt,mit sehr gutem ruf bei die arbeitgebern wo ich nun tätig bin oder die ich bei denen früher gearbeitet habe,kann ich auch bestätigen lassen.und viel arbeitsangebote von meine jetziger arbeitgeber oder andren ,aber nicht an beruf was ich jetzt übe und nur dafür bereschtigt bin . wie sehen sie meine chance bei die ermessigung bei die ausländerbehörde?
ich bedanke mich nochmal sehr,und bedaure wegen meine langweilige frage,die für mich sehr wichtig sind.
Sehr geehrter Ratsuchender,
die in Ihrer Nachfrage (eigentlich handelt es sich um eine neue Anfrage) angegebenen Gründe sind zwar für die Erteilung und die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis von Bedeutung, nicht aber für die Frage, ob und unter welchen Einschränkungen eine Erwerbstätigkeit ausgeübt werden darf. Für diese Frage sind ausschließlich wirtschaftliche, insbesondere arbeitsmarktpolitische Gründe maßgebend. Schon aus diesem Grund kann im Rahmen einer Erstberatung, wie sie hier angeboten wird, und insbesondere auch aufgrund Ihrer Angaben nicht beurteilt werden, wie die zuständige Ausländerbehörde entscheiden wird, wenn Sie künftig eine Berufstätigkeit außerhalb der in Ihrer Aufenthaltserlaubnis enthaltenen Beschränkungen ausüben wollen. Dies hängt nämlich nicht nur von Ihrer eigenen beruflichen Qualifikation sowie von der Art der Berufstätigkeit ab, die Sie künftig ausüben wollen, sondern auch von den örtlichen oder regionalen Arbeitsmarktverhältnissen. Ich empfehle Ihnen deshalb, einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens mit der Prüfung der Erfolgsaussichten und gegebenenfalls mit der Vertretung gegenüber der Ausländerbehörde zu beauftragen.
Mit freundlichen Grüßen
Huber-Sierk
Rechtsanwalt