Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Indem Ihre Tochter durch den selbst verursachten Wasserschaden den Laminatboden in der Wohnung beschädigt hat, hat sie sich gegenüber dem Vermieter schadenersatzpflichtig gemacht.
Dadurch, daß ein Boden verlegt worden ist, der farblich nicht zu dem übrigen Fußbodenbelag in der Wohnung paßt, ist der Schaden nicht ordnungsgemäß beseitigt worden. Es wäre also richtig gewesen, seinerzeit, als der Schaden aufgetreten ist, den Vermieter zu informieren und mit ihm abzustimmen, wie der Schaden beseitigt werden solle.
Das läßt sich nun nicht mehr nachholen.
2.
Der Vermieter kann heute verlangen, daß der Schaden beseitigt wird, d. h., seine Forderung, Laminatboden in Kirsche zu verlegen ist gerechtfertigt. Farbabweichungen wird der Vermieter sicher hinnehmen müssen, nicht aber einen nußbaumfarbigen Boden in einer Wohnung, die mit Laminat in Kirsche verlegt ist.
Daher sind Sie verpflichtet, Laminat in Kirsche zu verlegen. Allerdings wird sich der Vermieter ggf. einen Abschlag "neu für alt" anrechnen lassen müssen, so daß er ggf. 10 % des aufzuwendenden Betrags selbst zahlen muß. Letzteres ist jedoch eine bloße Schätzung, da mir nähere Einzelheiten bezüglich des Bodens nicht bekannt sind.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
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