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bei PKW-Verkauf betrogen,zahle für Auto, was ich nicht mehr habe.

14. September 2015 11:50 |
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Verkehrsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe mein KFZ verkauft, den Fahrzeugbrief und Kennzeichen behalten bis zur völligen Zahlung des Restkaufpreises. Auto und Schlüssel habe ich herausgegeben und das restliche Geld sowie den Käufer, das Auto und die Schlüssel nie wieder gesehen. Ich habe Anzeige wegen Betruges erstattet, leider wurde die Verfolgung nach § 154 I Ziff. 1 StPO eingestellt. Nun kann ich den PKW nicht zwangsabmelden lassen, weil mir die Zulassungsbescheinigung Teil I fehlt und ich keine Versicherung an Eides statt abgeben kann, da mir vorgehalten wird, ich würde wissen, dass mein Vertragspartner diesen besitzt. An diesen komme ich jedoch nicht ran, da er sich verleugnen lässt etc..Die Anzeige hat auch keinen Erfolg gebracht. Und ich glaube auch, er hat den Schein längst nicht mehr. Solange ich das Auto nicht abmelden kann, zahle ich Versicherung und Steuern weiter. Was kann ich nun tun, um diese Kosten nicht mehr tragen zu müssen?

Vielen Dank im Voraus.

14. September 2015 | 12:29

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

eine derartige eidesstattliche Versicherung können Sie abgeben.

Das Fahrzeug wurde Ihnen samt Schein unterschlagen, wobei es diesbezüglich keinen rechtlichen Unterschied geben kann, ob es ein Diebstahl oder eine Unterschlagung gewesen ist.

Ich gehe auch davon aus, dass Ihnen der Wohnort unbekannt ist, sodass Sie keine zivilrechtliche Möglichkeit haben, den Schein heraus zu verlangen.
Ich gehe auch davon aus, dass die Identität insgesamt auch fraglich sein dürfte.

In diesem Fall können Sie an Eides statt versichern, dass Ihnen der Schein abhanden gekommen ist. Weitere Erklärungen würde ich bei der Behörde nicht abgeben.

Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall Hilfe brauchen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit zur Verfügung, da meine Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr würde im Falle einer Beauftragung angerechnet werden.

Mit freundlichen Grüßen


Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt


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