ein mit mir entfernt verwandtes Rentnerehepaar, (der Mann ist 81, seine Frau 75 Jahre und schwerhörig, sie haben keine eigenen Nachkommen) hat folgendes Problem:
Ein Versicherungsvertreter hat bei einem (angekündigten) Besuch Anfang September 2006 die allein anwesende Ehefrau zum Abschluss mehrerer Verträge überredet. Unter anderem zu einem Bausparvertrag, in dem beide Ehepartner aufgeführt sind. Da der Versicherungsvertreter nicht auf den Ehemann warten wollte, hat er die Ehefrau dazu gedrängt, mit leicht verstellter Schrift auch für ihren Mann zu unterschreiben, was diese dann auch tat. Darüber hinaus hat er sie auch nicht vollständig bzw. falsch über den Vertragsinhalt informiert. So werden wesentlich höhere Beträge monatlich abgebucht als der Ehefrau mündlich zugesagt wurden. Außerdem ist den Eheleuten bis heute nicht klar, wie lange sie einzahlen müssen und wann sie eigentlich mit einer Auszahlung rechnen können. Deshalb haben sie als erste Maßnahme im Dezember bei der Bank die Einzugsermächtigung gestoppt. Nun wissen sie nicht wie sie aus diesem Vertrag wieder rauskommen.
Deshalb hier die konkreten Fragen:
1. Ist es nicht sittenwidrig einem Ehepaar diese Alters ohne Kinder solch einen langfristigen Vertrag aufzudrängen?
2. kann man das Zustandekommen dieses Vertrages anfechten und das bisher abgebuchte Geld zurückverlangen?
3. wer sollte den Vertrag anfechten und mit welcher Begründung? - der Ehemann weil er vom Vertragsabschluß nichts wusste - die Ehefrau wegen der Anstiftung zur Unterschriftsfälschung – beide wegen Sittenwidrigkeit?
4. muss die Ehefrau mit strafrechtlichen Konsequenzen wegen der gefälschten Unterschrift rechnen?
1. Der Vertrag ist nicht allein deswegen sitenwidrif, weil ältere Menschen ohne Kinder Vertragspartner sind. Auch diese dürfen nach Belieben vertragliche Verpflichtungen eingehen. Es müsste vielmehr konkret nachzuweisen sein, dass dieser Vertrag so eigentlich nicht gewollt war, was aufgrund fehlender Zeugen beim Beratungsgespräch kaum möglioch sein dürfte.
2. Grundsätzlich kommt eine Anfechtung aufgrund einer Täuschung über die monatliche Ratenhöhe zwar in Betracht- die Beweislast liegt aber beim Anfechtenden und begegnet damit dem zu 1. erwähnten Problem der Beweislast.
3. Die allgemeinen Bausparbedingungen sehen vor, dass der Bausparer den Vertrag jederzeit kündigen kann. Das in diesem Fall vorliegende Bedingungswerk darf zwar die Einbehaltungeines Diskonts bzw. die Auszahlung der Spareinlage nach einer auf die Kündigung folgenden Wartezeit bestimmen. Bei einem jungen Vertrag handelt es sich hier jedoch trotzdem um die Chance "mit einem blauen Auige", also geringem Verlust aus den Verpflichtungen auszusteigen.
4. Als Aussteller der Erklärung sind die Eheleute erkennbar, obwohl die Ehefrau für beide Vertragspartner unterschrieben hat. Der Unterschied zwischem erkennbarem und tatsächlichem Aussteller indiziert die Urkundenfälschung. Anhaltspunkte für die drohende Einleitung eines Ermittlungsverfahrens als Grundlage späterer strafrechtlicher Ahndung vermag ich Ihrer Schilderung jedoch nicht zu entnehmen.
Ich hoffe Ihnen auf diesem Weg eine hilfreiche erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und verbleibe