Sehr geehrter Rechtssuchender,
es dürfte sehr schwierig sein, aus diesem Vertrag wieder herauszukommen. Grds kann man einen Vertag nach §§ 119 ff. BGB
anfechten, wenn man nicht wusste was man unterschreibt. Allerdings muss man dann aber sofort anfechten, wenn man seinen Irrtum entdeckt. Soweit ich Ihre Schilderungen verstehe, habe Sie aber den Darlehensvertrag weiterlaufen lassen, nachdem Sie den Irrtum entdeckt haben. Möglicherweise käme noch eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung durch den Bekannten in Frage. Hier sind die Anfechtungsfrist länger. Ein Jahr, nachdem die Täuschung entdeckt wurde. Der Vertrag könnte generell auch sittenwidrig und deshalb nichtig sein. Möglicherweise fehlte es im Vertrag auch an erforderlichen Widerrufsbelehrungen. Ich rate Ihnen deshalb die Vertragsurkunde einem Anwalt vor Ort, der auf Vertragsrecht spezialisiert ist, vorzulegen. Ohne eingehende Prüfung der Vertragsurkunde kann diese Anfrage nicht abschließend beurteilt werden. Sollten Sie durch das Darlehen in erhebliche finanzielle Schwierigkeiten gekommen sein, können Sie im Übrigen bei Ihrem örtlichen Amtsgericht einen Beratungsschein zu bekommen. Hiermit können Sie dann zu jedem Anwalt Ihrer Wahl gehen. Dieser ist dann verpflichtet, gegen Zahlung von 10,- EUR außergerichtlich zu beraten.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit dieser Antwort helfen
Mit freundlichen Grüßen
Marcus Glatzel
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Alexander Glatzel, Dipl.-Jur.
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Rechtsanwalt Marcus Alexander Glatzel, Dipl.-Jur.
Danke für die umfassende Antwort. Habe noch eine Frage wegen dem zeitlichen Ablauf der Angelegenheit: Gekauft wurde der Wagen im März 2005 von April bis Juni 2005 wurden die Raten bezahlt.(vom Bekannten) Danach wurde noch eine Rate im Oktober bezahlt.(ebenfalls vom Bekannten).Alle anderen Raten wurden von meiner Frau bis zum Mai 2006 bezahlt. Der Wagen wurde im Mai 2006 vom den Händler zugekauft. Da der zeitliche Rahmen sehr gross ist, fällt meines Erachten die Anfechtung des Vertrages weg. Habe ich noch eine andere Möglichkeit an mein Geld (ca. 5600 Euro) zu kommen?
mit freundlichen Grüssen
Schmitt Norbert
Sehr geehrter Rechtsuchender,
aufgrund dieses langen zeitlichen Ablaufs dürfte eine Anfechtung tatsächlich ausscheiden. Es gibt allerdings auch Rechtssprechung, nach dem der Bürge wieder aus dem Vertrag herauskommen, wenn er durch die Bürgschaft finanziell überfordert ist und an der Eingehung der Hauptschuld kein eigenes wirtschaftliches Interesse hat. Vielleicht leidet der Vertrag auch an einem formellen Fehler. Dies ist schnell der Fall, wenn die §§ 491 ff. BGB
Anwendung finden. Dies setzt allerdings voraus, dass ein Verbraucherkreditvertrag unterschrieben wurde. Zwar schreiben Sie, dass es sich bei dem Vertrag um eine Bürgschaft handelte, auf die die §§ 491 ff. BGB
keine Anwendung finden. Hierbei handelt es sich allerdings schon um eine rechtliche einordnung, die durch einen Anwalt vor Ort anhand der Vertragsurkunden geklärt werden müsste.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meiner Antwort weiterhelfen
Mit freundlichen Grüssen
Marcus Glatzel
Rechtsanwalt