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außerordentlichen und fristlosen Kündigung des gewerblichen Mietverhältnisses

19. Februar 2015 18:32 |
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|

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


19:50

Sehr geehrte Damen und Herren,

Derzeit befinden wir uns mit zwei gewerblichen Monatsmieten für ein Hostel im Verzug und der Vermieter sagt uns nun, dass diese daher derzeit zu einer außerordentlichen und fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigt sind.

Ferner wurde vom Vermieter geschrieben: "Wir werden dieses Recht bis zum 26.2.2015 nicht ausüben, behalten uns aber jederzeit danach die Ausübung dieses Rechts vor."

Nach einem Gespräch mit dem Vermieter über eine Lösung der Situation bietet dieser
uns folgenden Vorschlag:

Diese Frist soll es ermöglichen, eine Vereinbarung zu den Zahlungsrückständen zu finden. Hierzu schlagen wir vor:

1. Wir stunden eine Miete bis zum 30.11.2015 unter der Voraussetzung, dass uns alle Rechte an dem Namen des Hostels und den dazu gehörenden Rechten (Website, Logos, Werbematerialien etc) sicherungsabgetreten werden.

2. Wir stunden einen Betrag in Höhe der vom Steuerberater bestätigten und abzutretenden Steuererstattungsansprüche, höchstens jedoch 2 Monatsmieten und längstens bis 30.6.2015.

3. Die gestern verschickte Betriebskostenabrechnung für 2013 ist fristgemäß zu bezahlen.

4. Hierzu ist ein Vertrag durch unseren Anwalt zu erstellen, deren Kosten bis zu 400 Euro von Ihnen zu tragen sind.

Eine Mietkaution in Höhe von 2 Monatsmieten ist hinterlegt.

Der Mietvertrag läuft noch bis 2021.

Sind die Aussagen des Vermieters richtig ?

Der Vorschlag erscheint uns mehr als unseriös.

Wir freuen uns über eine Einschätzung ihrerseits.



19. Februar 2015 | 19:21

Antwort

von


(918)
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Aufgrund des von Ihnen geschilderten Mietrückstandes ist der Vermieter zur fristlosen Kündigung des Mietvertrages berechtigt.

Er verzichtet darauf, wenn er im Gegenzug von Ihnen Sicherheiten gestellt wird. Man mag sich darüber unterhalten, ob die verlangten Sicherheit übertrieben sind. Unseriös sind sie aber zweifellos nicht.

Sie sollten dabei bedenken, in welcher Situation Sie sich befinden: Solange der Mietrückstand nicht ausgeglichen ist, schwebt das Damoklesschwert der Kündigung über Ihnen. In dieser Situation werden Sie leider nicht viel Verhandlungsspielraum haben, denn der Vermieter bestimmt die Spielregeln.

Diese Situation können Sie nur beenden, indem Sie den Rückstand möglichst bald ausgleichen.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Fachanwalt für Familienrecht

Rückfrage vom Fragesteller 19. Februar 2015 | 19:36

Sehr geehrter Herr Schwartmann,

haben Sie vielen Dank für die Ihre Antwort.

Wie verändert sich denn die Situation wenn nun eine Miete innerhalb der nächsten 7 Tage gezahlt wird ?

Vielen Dank

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 19. Februar 2015 | 19:50

Dann würde die Kündigungsmöglichkeit entfallen, weil der Mietrückstand keine zwei Monatsmieten mehr beträgt, § 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB .

Gleichwohl wird der Vermieter natürlich bis dahin kündigen dürfen, wenn Sie seinen Vergleichsvorschlag ablehnen.

Sie sollten also unbedingt den Mietrückstand unter die für eine Kündigung ausreichende Grenze drücken, damit Sie nicht mehr erpressbar sind.

ANTWORT VON

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