Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

außergerichtliche Verhandlung

9. November 2011 10:47 |
Preis: 51€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Strafrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Mikael Varol

Sehr geehrte Damen und Herren,

Ich bin wegen Computerbetrugs von der Staatswanwaltschaft Fulda angeklagt worden. Jetzt soll eine Hauptverhandlung vor dem Strafrichter staffinden. Vorne weg, ich bin schuldig.

Ich möchte aber unbedingt eine gerichtliche Verhandlung vermeiden. Gibt es eine Möglichkeit dies außergerichtlich zu Verhandeln? Ich stehe für meine Sache gerade und hab da großen Mist gebaut. Ich würde das Urteil auf jedenfall hinnehmen. Ich möchte nicht das ich vor Gericht erscheinen muss.

Die Hauptverhandldung soll in einer Woche schon stattfinden.


Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne beantworten darf.

Bitte beachten Sie, dass die nachstehenden Ausführungen lediglich eine erste rechtliche Einschätzung auf Grundlage Ihrer Angaben darstellen. Hierbei ist der Umfang meiner Beratung durch die gesetzlichen Vorgaben des § 4 RVG begrenzt.

Eine Möglichkeit die gerichtliche Verhandlung zu vermeiden wäre gewesen, dass Ihnen im Wege des Strafbefehlsverfahrens eine Strafe aufgebürdet worden wäre. Dann müssten Sie nicht vor Gericht erscheinen. Hierzu wäre es aber erforderlich gewesen, dass die Staatsanwaltschaft den Strafbefehlsantrag statt einer Anklageschrift gestellt hätte. Sie befinden sich nunmehr im Hauptverfahren. Hier ist es nicht mehr ohne Weiteres möglich in ein Strafbefehlsverfahren zu wechseln. Möglich wäre, dass ein eingeschalteter Rechtsanwalt für sie durch Rücksprache mit dem Gericht und der Staatsanwaltschaft den Wechsel in einen Strafbefehlsverfahren erreichen könnte. Dies hängt jedoch neben der Einstellung des Gerichts entscheidend davon ab, ob die Staatsanwaltschaft dem zustimmen würde.

Eine andere, aber riskantere Möglichkeit ist, dass der Angeklagte der Hauptverhandlung verbleibt. Es ist zwar grundsätzlich möglich der Hauptverhandlung entschuldigt fernzubleiben. Es fragt sich dann aber, ob das Gericht das Fernbleiben als ausreichend entschuldigt ansieht. In dem Fall, dass das Fernbleiben nicht als ausreichend entschuldigt angesehen wird, kann es sein, dass zum nächsten Termin die Vorführung angeordnet, oder sogar ein Haftbefehl erlassen wird. Oft wird auch, dass ist aber nicht garantiert, in ein Strafbefehlsverfahren übergegangen. Diese Variante ist jedoch meines Erachtens wegen der Gefahr der Vorführung bzw. des Haftbefehls riskant und kann nicht empfohlen werden.

Was ich Ihnen empfehlen kann ist, einen Rechtsanwalt zu beauftragen, der sich schnellstmöglich mit den zuständigen Richtern und Staatsanwälten in Verbindung setzt, um für sie evtl. einen Strafbefehl zu erreichen. Durch einen Strafbefehl können nur bestimmte Strafen verhängt werden, z.B. auf Bewährung auszusetzende Freiheitsstrafen bis zu einem Jahr oder Geldstrafen. Hier besteht auch noch die Gefahr, dass sodann die Staatsanwalt die Anzahl der Tagessätze zu hoch ansetzt, so dass sie, um dagegen vorzugehen, erneut vor Gericht müssten. Es kann hier lediglich „gefeilscht" werden, was aber nicht bedeutet, dass das zum Erfolg führt. Vor Gericht könnte man eine Ihren finanziellen Möglichkeiten entsprechende Geldstrafe herausholen. Hier fallen dann aber Verfahrensgebühren an. Sie müssen die Vor- und Nachteile abwägen, die Sie am besten mit einem Rechtsanwalt Ihres Vertrauens besprechen. Eine abschließende Beurteilung ist mangels Kenntnis aller Umstände nicht möglich.

Sollten Sie sich dazu entscheiden einen Anwalt in dieser Angelegenheit beauftragen zu wollen, dann können Sie mich sehr gerne in dieser weitergehenden Angelegenheit auch beauftragen. Dank Email, Fax und Telefon stellt auch die Vertretung über größere Entfernung kein Problem dar.

Ich hoffe, dass ich Ihnen in dieser Sache einen ersten hilfreichen Überblick verschaffen konnte. Ich weise Sie darauf hin, dass Ihre Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung beantwortet wurde und eine endgültige Einschätzung der Rechtslage nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich ist. Die Antwort dient einer ersten rechtlichen Einschätzung. Dies kann jedoch eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in den seltensten Fällen ersetzen. Ich weise Sie zudem darauf hin, dass das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen kann.

Bei eventuellen Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.

FRAGESTELLER 3. Oktober 2025 /5,0
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 119006 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Vielen Dank für die ausführlichen Informationen. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Antwort war schnell und gut nachvollziehbar. Vielen Dank. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Vielen Dank, einer der Besten hier, wenn nicht sogar der Beste! Immer wieder gerne! ...
FRAGESTELLER