Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Das Zustandekommen von Kaufverträgen richtet sich nach den allgemeinen Regeln der §§145ff. BGB
. Dabei muss zumindest eine Einigung bezüglich des Kaufpreises und des Kaufgegenstandes (als essentialia negotii) zwischen den Parteien erzielt werden. Es sind also zwei Willenserklärungen nötig, die sich auf die oben genannten essentialia negotii beziehen.
Mit Ihrer Erklärung: "hiermit gehe ich auf Ihr Angebot xy aus dem Schadensfall xy ein. Bitte nehmen Sie mit mir Kontakt auf bezüglich der Abwicklung, bitte möglichst zügig um unnötige Standgebühren zu vermeiden." kann demnach eine Annahme des Angebots des Käufers verbunden sein.
Jedoch sehe ich hier den Passus, dass die "Abwicklung" des Verkaufs noch nicht geklärt ist, von wesentlicher Bedeutung, denn damit wird zumindest zum Ausdruck gebracht, dass noch nicht alle vertraglichen Punkte zwischen den Parteien geregelt sind.
Denn zu den wesentlichen Vertragsbestimmungen gehört auch die sog. Gegenleistung, sprich der Kaufpreis als auch die sachenrechtliche Übergabe.
Über diesen haben Sie ja zunächst der Höhe nach bereits eine Einigung getroffen gehabt, sodass eine Erhöhung zunächst ausgeschlossen ist. Jedoch mit Blick auf die Zahlungsmodalitäten als auch Fahrzeugübergabe liegt indes keine Einigung vor.
Die Gegenleistung des Käufers besteht in dem gem. §433 II BGB
zu entrichtenden Kaufpreis, der immer in Geld zu leisten ist (sonst Tausch), wobei es genügt, dass sich die Parteien über die Regeln, nach denen sich der Kaufpreis bestimmt, einigen. Anschließend muss sich aber aus dem Vertrag heraus ein nach objektiven Merkmalen ablaufendes Verfahren ergeben, wie der Kaufpreis zu entrichten ist.
Da Sie insoweit aufgrund des merkwürdigen Fahrzeugübergabe-Sachverhaltes eine Überweisung forderten und diese aber vorerst nicht Zustande kam, sprich keine Einigung erzielt worden ist, ist meines Erachtens der Vertrag an dieser stelle nicht Zustande gekommen.
Denn ein verbindlicher Vertrag setzt eine Einigung über sämtliche wesentlichen Umstände voraus, wozu eben auch die Art und Weise der Zahlungs- und Übergabeabwicklung gehört.
Daher ist mit dem Käufer A kein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Sascha Lembcke
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