Am 22.08.2022 wurde die UG im Bundesanzeiger gelöscht. Ich war Liquidator.
Das vom 26.08.2021 festgesetzte Ordnungsgeld (2500,-) habe ich in Raten bis zum 01.12.2022 gezahlt.
Gesamt 1600,-. Mit einen Schreiben vom 22.11.2022 kam die Mitteilung vom Bundesamt für Justiz.
"in vorbezeichneter Sache wird mittgeteilt, dass aufgrund der Löschung im Handelsregister keine weitere Vollstreckung gegen das Unternehmen vorgenommen wird"
Nach telefonischer Rückfrage, ob ich wegen der Löschung, die bereits im August 2022 war, die gezahlten Raten für September bis Dezember zurück bekomme, wurde mir gesagt " Die Löschung wurde dem Bundesamt für Justiz erst im November bekannt und somit kann auch nur die Rate für Dezember zurückgefordert werden"
Hat diese Aussage eine rechtliche Grundlage oder ist es eine Ermessenssache des Sachbearbeiters?
Ist das wirklich so? Wird dem BfJ eine Löschung erst drei Monate später bekannt?
Bekomme ich nur die Dezember Rate zurück?
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Laut dem Bundesamt für Justiz entfällt das Ordnungsgeld erst, wenn das Gewerbe aus dem Handelsregister gelöscht ist. Die Abmeldung reicht nicht aus.
Somit ist die Aussage nicht ganz richtig, es kommt auf den Zeitpunkt der Löschung an.
Aber grundsätzlich entfällt das Ordnungsgeld an sich eigentlich gar nicht. Wenn Sie also eine Rate zurückerhalten, umso besser.
Sie haben natürlich auch die Möglichkeit der Klage, aber ich befürchte, dass das nicht viel bringen würde.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.