Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich anhand Ihrer Angaben wie folgt beantworten:
Schuldner im Vollstreckungstitel und die "natürliche Person" ,nicht die Gesellschaft. Sie sind daher auch ausschliesslich befugt, in das Vermögen des Schuldners zu vollstrecken.
Bei der UG & Co. KG handelst es sich um eine Kommanditgesellschaft. Hier haften die Kommanditisten grundsätzlich nur mit Ihrer Einlage. Die persönliche Haftung trifft den Komplementär, was hier die UG ist. Da die UG haftungsbeschränkt ist, hilft Ihnen dies voraussichtlich nicht weiter. Eine Vollstreckung in ein Konto der Gesellschaft wäre unzulässig.
Dagegen können Sie aber den Geschäftsanteil des Schuldners ebenso wie den Kommanditanteil pfänden.
Auch das weitere persönliche Vermögen des Schulnders haftet selbstverständlich auch weiterhin und kann im Wege der Zwangsvollstreckung aus dem Titel beigetrieben werden. Sie sollten den Schulner zunächst zur Abgabe der EB zwingen - soweit noch nicht geschehen- ,denn aus dem Vermögensverzeichnis mussen dann Angaben zum Geschäftsanteil ersichtlich sein.
Gern bin ich Ihnen beim weiteren Verfahren behilflich. Die ZV- Kosten gehen ebenfalls zu Lasten des Schulnders. Sie müssten allerdings dafür eintreten, wenn beim Schuldner trotz aller Versuche nichts zu holen sein sollte.
Ich hoffe, Ihre Anfrage damit im Rahmen dieser Erstberatungsplattform zufriedenstellend beantwortet zu haben.
Antwort
vonRechtsanwalt Sascha Steidel
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Fachanwalt für Familienrecht