Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Titel aus anderen Mitgliedsstaaten sind in Deutschland anzuerkennen. Sie können vollstrecken, wenn Sie einen Titel haben und dieser bereits der Gegenseite zugestellt wurde. Die Zustellung wäre noch von Ihnen anwaltlich zu prüfen.
Zudem muss klar erkennbar sein, dass Sie vollstrecken dürfen. Dafür wäre es nötig. wenn die Bank Ihnen nicht nur die Titel gegeben hat, sondern auch eine notarielle Abtretungserklärung, dass nun Sie der Gläubiger sind. Der Notar erteilt dann die für Sie notwendige Klausel.
Sie sollten hier zu einem anealt gehen, der das dann für Sie prüft und die Vollstreckung ggf. erledigt.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwältin Dr. Corina Seiter
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Rechtsanwältin Dr. Corina Seiter
Fachanwältin für Familienrecht, Fachanwältin für Verkehrsrecht
Vielen Dank für Ihre Auskunft. Leider geben Ihre Ausführungen im wesentlichen den von mir bereits geschildeten Sachverhalt wider. Antwort auf meine Frage gibt eigentlich nur der Satz "Der Notar erteilt dann die für Sie notwendige Klausel". Insoweit bin ich mir nicht sicher, dass das durch den französischen Notar so geschieht, denn dieser hat die Abtretungsurkunde an den Schuldner durch den Gerichtsvollzieher zustellen lassen, die Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel aber ohne Umschreibung der vollstreckbaren Urkunde ausgestellt und in der Bestätigung als Gläubiger die Bank (Altgläubiger) aufgeführt. Die Zustellung der vollstreckbaren Urkunde an die Gegenseite ist in der Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel bescheinigt, bedarf also nicht der weitergehenden Prüfung. Bitte beantworten Sie meine Frage: "Kann ich bei dem für den Sitz des Arbeitgebers zuständigen Vollstreckungsgericht ( §§ 828 Abs. 2, 23 Satz 2 ZPO ) eine Lohnpfändung beantragen? Oder wie ist ggf. zu verfahren?". Die Empfehlung, zu einem Anwalt zu gehen, der das dann für mich prüft und die Vollstreckung ggf. erledigt, hilft mir nicht weiter. Angesichts einer Forderung in sechsstelliger Euro-Höhe und nur eingeschränkter Leistungsfähigkeit des Schuldners würde es lange dauern, bis durch die von mir beabsichtigte Lohnpfändung auch nur die anwaltliche 0,3 Vollstreckungsgebühr nebst Auslagenpauschale gedeckt ist. Ich will die Vollstreckung deshalb selbst beantragen.
Sie haben ja auch schon sehr gut vorrecherchiert - aber Sie hinken mit dem Glauben, dass eine vollständige Antwort ohne die Prüfung des Titels möglich ist - dieser liegt uns nicht vor und daher kann nicht beurteilt werden, ob erforderlich zugestellt wurde und das ausreichend ist. Wir müssen, da Sie es nicht prüfen lassen wollen, unterstellen, dass der Titel richtig ist.
Dann müssen Sie den Titel zum zuständigen Vollstreckungsgericht senden - die Norm haben Sie ja schon gefunden - das ist gem. §§ 828 ZPO
i.V. 23 ZPO - § 23
Bei Lohnpfändungen gilt der Wohnsitz/Firmensitz des Drittschuldners, also muss die Tochtergesellschaft den Firmensitz auch in Deutschland haben, dann wäre Deutschland zuständig. Dies ist jedoch nicht bei allen Firmen so gegeben, dass ein konkreter Firmensitz auch tatsächlich begründet wird. Mangels Angaben über die Firma müssen Sie dies daher selber prüfen.