Sehr geehrte Ratsuchende,
Ja, ein Zugriff ist durchaus möglich:
Zwar dürfen grundsätzlich weder Einkommen noch Vermögen des Ehegatten des Schuldners gepfändet werden. Aber es ist durchaus möglich, dass das Vollstreckungsgericht auf Gläubigerantrag gestattet, dass auf das Ehegattenkonto zugegriffen werden kann.
Das kommt dann vor, wenn der Schuldner das Konto des Ehepartners nutzt und eigene Einnahmen auf dieses Konto überweisen.
In diesem Fall kann der Gläubiger dann in der Tat einen Antrag auf Pfändung des Kontos des Ehegatten stellen, wobei dann (unabhängig davon, ob es sich um pfändbares oder unpfändbares Einkommen handelt), die gesamte auf dem Konto eingegangene Summe (also 283 €) zu erstatten ist, wenn das Gericht dem Gläubigerantrag stattgibt.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Bohle
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Sehr geehrter Herr RA,
danke für Ihre Antwort.
ich selbst überweise keine Beträge auf dieses Konto, nutze es also nicht– es gehen Sozialleitungen auf dieses Konto, da es in der Bedarfsgemeinschaft nicht anders geht, d.h. das Sozialamt hatte schon immer für beide Ehepartner einen Betrag überwiesen, mein Anteil ist hierbei € 283,- dies hatte ich unmissverständlich dargestellt.
Sozialleistungen sind nach § 17 Abs. 1 Satz 2 nicht pfändbar. Natürlich kann ein Gläubiger „versuchen" Zugriff zu erlangen – Sie hätten mir als Anwalt aber auch mitteilen können, dass dem Versuchen der Widerspruch entgegensteht würde.
Ich hatte auch angefragt, welche Rechtsmittel ich hätte ?
Andere Anwälte waren der Meinung, dass selbst der Sozialleistungsbetrag (also auch der mir Zustehende) „nicht" pfändbar sei.
Meine Frage wurde leider nur unzureichend beantwortet.
Sehr geehrter Ratsuchender,
es geht um die Frage,ob das Konto Ihrer Ehefrau gepfändet werden kann . und das kann es, wenn der Gläubiger einen Antrag stellt, dem das Gericht stattgibt.
Ob Sie selbst überweisen oder es auf das Konto überweisen lassen, ist dabei irrelevant. Entscheidend ist, dass es auf dem Konto Ihrer Frau ist. Und da gibt es dann eben keinen Pfändungsschutz.
Was Sie mit "Widerspruch" meinen, kann zwar erahnt werden, spielt aber keine Rolle, da das Vollstreckungsgericht im Rahmen des Zivilrechts (!) entscheidet. Sicherlich können Sie gegen den Antrag und die gerichtliche Entscheidung vorgehen - aber ohne Erfolg, wenn es auf dem Konto Ihrer Frau eingezahlt worden ist. Aber natürlich können Sie Vollstreckungsgegenklage erheben, werden aber damit rechnen müssen, dass Sie dann die Kosten der Gegenseite bei einem verlorenen Prozess tragen müssen; wollen Sie das wirklich?
Wenn andere Anwälte eine andere Meinung haben, mag das sein, spieölt aber nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung keine Rolle, wenn man den Unterschied bei einer Pfändung direkt beim Sozialhilfeträger oder einen Kontopfändung bei der Ehefaru offenbar nicht strikt unterscheidet.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg