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aufenthaltsgenehmigung schwule lebenspartnerschaft aber schenkenvisa

22. Juni 2012 18:03 |
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Ausländerrecht


Beantwortet von


19:35

Wenn ich als deutscher eine beurkundung meiner schwulen ehe in deutschland vorgenommen habe und dannach mein ausländischer partner bzw. ehemann zu mir nach deutschland fliegt oder sich bereits in deutschland befindet jedoch mit einem schenkenvisa kann dann eine visa verlängerung beantragt werden ohne dass mein partner zurückfliegen muss und dann eine familienzusammenführungs visa beantragt werden muss. Gibt es hier rechtliche möglichkeiten besondere härte bzw. besteht ein schutz? klagemöglichkeiten um das ganze hinauszuzügern oder muss er ausreisen.

22. Juni 2012 | 19:15

Antwort

von


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Tel: 030 577 057 75
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:


Wenn Ihr Verlobte mit einem Schengenvisum einreist bzw. angereist ist, dann kann er nach Eheschliessung grundsätzlich nicht in D bleiben, ohne dass dieser ausgereist ist.

Dies ergibt sich aus $ 5 Abs. 2 AufenthG, da er mit einem falschem Visum eingereist wäre.

Nach $ 39 AufenthVO kann davon abgesehen werden, wenn der Anspruch auf Aufenthaltserlaubnis (hier: Eheschliessung) nach Einreise in die BRD entstanden ist. Dies gilt aber nicht, wenn der Entschluss zur Eheschliessung schon vor Einreise entstanden ist, Ansonsten wäre auch eine Aufenthaltserlaubnis aufgrund der falschen Angaben ggü. der Botschaft ( da hier die Eheschliessung und nicht nur Tourismus bzw. Besuch der wahre Gund war) zu versagen.

Ausnahmsweise kann man aber von einer Ausreise absehen, wenn diese nicht zumutwar wäre. Dies kann u.U. der Fall sein, wenn die homosexuelle Ehe im Ausland eine Gefahr für den Ausländer wäre bzw. wenn diese strafbar wäre.

Ich hoffe, Ihnen geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen

Ernesto Grueneberg, LL.M.
Abogado
Mitglied der Rechtsanwaltskammern Berlin & Madrid

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Rechtsanwalt Ernesto Grueneberg, LL.M.
Fachanwalt für Migrationsrecht

Rückfrage vom Fragesteller 22. Juni 2012 | 19:21

es scheint sich um ein missverständnis zu handeln.
Wenn mein partner einreist besteht bereits eine
eingetragene ehe. Sie erfolgt also nicht nach einreise sondern wurde bereits von mir im vorfeld beurkundet. gelten dann auch ihre ausführungen?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 22. Juni 2012 | 19:35

kein Missverständnis: es sind beide möglichkeiten angesprochen. Nur, dass $ 39 AufenthVO nicht anwendbar wäre.

Sie haben selbst schliesslich beide möglichekeiten angesprochen.

Ausführungen zu $ 5 Abs 2 AufenthG sowie zur Möglichkeit, davon abzusehen letzter Paragraph), gelten auch für den Fall, dass die Eheschliessung schon vor Einreise eingegangen worden ist.

Man sollte dann ein Visum zur Familienzusammenführung statt Schengenvisum beantragen.

ANTWORT VON

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