Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ihre Freundin sollte sich zunächst einmal ärztlich bescheinigen lassen, dass sie aufgrund der mit Komplikationen verlaufenden Schwangerschaft nicht imstande ist, vor der Geburt nach Kolumbien zurückzufliegen. Dann wird die Ausländerbehörde ihr kurzfristig eine Duldung erteilen. Darüberhinaus - ich gehe davon aus, dass Sie der Vater des Kindes sind - sollten Sie die Vaterschaft für das Kind anerkennen. Die Folge ist dann nämlich, dass das Kind automatisch deutscher Staatsbürger sein wird und seiner Mutter so ein Aufenthaltsrecht in Deutschland vermitteln können wird. Genaueres wird Ihnen ein Rechtsanwalt, die Ausländerbehörde oder das Standesamt (bei dem Sie die Vaterschaft anerkennen müssen) erklären können.
Zu Ihrer zweiten Frage in aller Kürze: Scheidungen sind grundsätzlich erst nach Ablauf eines Trennungsjahres zulässig. In Härtefällen
kann eine Scheidung schon früher erfolgen. Härtefälle sind Fälle, in denen das weitere Festhalten an der Ehe einem der Partner nicht zugemutet werden kann, etwa weil er vom anderen Partner misshandelt wurde o.Ä. Allein die Tatsache, dass ein Partner in einer neuen Beziehung lebt und gern wieder heiraten möchte, reicht nicht aus.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen, und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Jana Laurentius
(Rechtsanwältin)
Hallo,
vielen Dank für Ihre Antwort.
Koennten Sie mir bitte dsa
"Folge ist dann nämlich, dass das Kind automatisch deutscher Staatsbürger sein wird und seiner Mutter so ein Aufenthaltsrecht in Deutschland vermitteln können wird." näher erläutern. Ist das eine Kann Regelung oder ist da ein Anrecht drangekoppelt ? (Ich bin der Vater).
Ich hatte nicht den Eindruck beim Auslaenderamt, angesichts der Unfreundlichkeit, dass es eine solche Option gibt.
Kennen Sie einen Anwalt, der entsprechende Erfahrung genau auf diese Situation bezogen, besitzt ?
gruss
Doch, diese Option gibt es - vorausgesetzt natürlich, Sie selbst sind Deutscher, wovon ich einfach ausgegangen bin. Gemäß § 4 Abs. 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes erwirbt ein Kind mit der Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil Deutscher ist. Wenn Sie also die Vaterschaft anerkennen - was auch vor der Geburt des Kindes schon möglich ist - , dann ist das Kind von Geburt an im Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit. Und da die Mutter das Sorgerecht für das Kind haben wird (eventuell mit Ihnen gemeinsam), ist ihr sodann unter dem Aspekt des grundgesetzlichen Schutzes von Ehe und Familie ebenfalls eine Aufenthaltserlaubnis für Deutschland zu erteilen.
Gern stehe ich Ihnen als Beistand in Ihren Auseinandersetzungen mit der Ausländerbehörde zur Verfügung. Aufgrund der Entfernung müssten Sie dann allerdings auf die Möglichkeit einer persönlichen Besprechung verzichten. Leider kenne ich keinen Rechtsanwalt in Ihrer näheren Umgebung, der auf das Ausländerrecht spezialisiert ist. Einen solchen werden Sie aber, wenn Ihnen der persönliche Kontakt zu Ihrem Rechtsbeistand wichtig ist, aber unproblematisch in den "Gelben Seiten" (Rubrik: Anwalt Ausländerrecht) finden.
Mit freundlichen Grüßen
Jana Laurentius
(Rechtsanwältin)