Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1.
Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten wird im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft/eingetragenen Lebenspartnerschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn
- die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat
- und der Ausländer bis dahin im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG war.
Ansonsten muss der getrennt lebende Ausländer einen eigenen Aufenthaltstitel wegen Erwerbstätigkeit etc. beantragen.
Die alte Aufenthaltserlaubnis gilt aber weiterhin bis 2014 und erlischt insbesondere nur wenn,
- wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde ausreist,
- wenn der Ausländer ausgereist und nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder eingereist ist.
Ansonsten kann er nur wegen einer zum Schein eingegangenen Lebenspartnerschaft zurückgenommen werden, wofür hier aber keine Anhaltspunkte bestehen.
2.
Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass
1.
der Lebensunterhalt gesichert ist,
2.
kein Ausweisungsgrund vorliegt,
3.
soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet und
4.
die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird.
Der Lebensunterhalt eines Ausländers ist gesichert, wenn er ihn einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann.
Das Wichtigste sind also die Lebensunterhaltssicherung (durch Arbeit als Aufenthaltszweck, Studium wäre auch möglich), und zudem ein Integrationstest (für die Verlängerung/ Neuerteilung) und ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache (für einen unbefristeten Aufenthaltstitel = Niederlassungserlaubnis).
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
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