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Aufenthaltsgenehmigung nach Aufhebung der Lebenspartnerschaft

1. März 2012 15:55 |
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Ausländerrecht


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

Ein Freund von mir (Brasilianer) ist im Juni des letzten Jahres mit seinem damaligen Deutschen Freund eine Lebenspartnerschaft eingegangen. Die Beziehung ist inzwischen gescheitert und der Deutsche möchte sich nun wieder von dem Brasilianer trennen.
Die Aufenthaltserlaubnis des Brasilianers gilt bis Mitte 2014.

Nun zu meinen Fragen:

Verliert der Brasilianer seinen Aufenthaltstitel nach dieser kurzen Zeit der Partnerschaft, oder bleibt dieser mit allen Rechten (Arbeitserlaubnis etc.) bis 2014 bestehen?
Wie soll sich mein Freund aus Brasilien nun vor der Ausländerbehörde verhalten? Er ist in eine andere Stadt gezogen und möchte auch gerne seinen Integrationskurs absolvieren?
Gibt es nach Ablauf der Aufenthaltserlaubnis eine Chance für ihn hier in Deutschland zu verbleiben?

Vielen Dank für die Beantwortung der Fragen!

1. März 2012 | 16:21

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:


1.
Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten wird im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft/eingetragenen Lebenspartnerschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn

- die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat

- und der Ausländer bis dahin im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG war.

Ansonsten muss der getrennt lebende Ausländer einen eigenen Aufenthaltstitel wegen Erwerbstätigkeit etc. beantragen.

Die alte Aufenthaltserlaubnis gilt aber weiterhin bis 2014 und erlischt insbesondere nur wenn,

- wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde ausreist,

- wenn der Ausländer ausgereist und nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder eingereist ist.

Ansonsten kann er nur wegen einer zum Schein eingegangenen Lebenspartnerschaft zurückgenommen werden, wofür hier aber keine Anhaltspunkte bestehen.

2.
Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass

1.
der Lebensunterhalt gesichert ist,

2.
kein Ausweisungsgrund vorliegt,

3.
soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet und

4.
die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird.

Der Lebensunterhalt eines Ausländers ist gesichert, wenn er ihn einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann.

Das Wichtigste sind also die Lebensunterhaltssicherung (durch Arbeit als Aufenthaltszweck, Studium wäre auch möglich), und zudem ein Integrationstest (für die Verlängerung/ Neuerteilung) und ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache (für einen unbefristeten Aufenthaltstitel = Niederlassungserlaubnis).

Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.


Rechtsanwalt Daniel Hesterberg

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