Sehr geehrte Damen und Herren,
ich möchte Ihre Anfrage wie folgt beantworten:
Eine Kündigung vor Arbeitsantritt ist meist in den Verträgen ausgeschlossen und nicht möglich. Es gilt die vertraglich vereinbarte Kündigungsfrist. Zu Beginn des Arbeitsverhältnisses wird meist eine Probezeit von 6 Monaten mit einer Kündigungsfrist von 2 Wochen vereinbart. Sie könnten dann erst kündigen.
Sie können aber nicht zum Aufnahme des Arbeitsverhältnisses bei „A“ gezwungen werden. Allenfalls Schadenersatzansprüche könnte er geltend machen. Diese müssen jedoch nachgewiesen werden und ist praktisch sehr schwierig.
Somit sollten Sie „A“ mitteilen, dass Sie den Vertrag nicht erfüllen werden, so bald Sie es wissen. Ab diesem Zeitpunkt kann „A“ dann eine neue Arbeitskraft suchen und es wird wenig Raum für Schadenersatzansprüche sein.
Ich hoffe meine Antwort genügt Ihnen für eine erste Orientierung im Rahmen der Erstberatung und ich darf darauf hinweisen, dass meine Ausführungen auf Ihrer Sachverhaltsdarstellung beruhen.
Gern können Sie von Ihrem Recht zu einer Nachfrage Gebrauch machen. Weitergehende Fragen beantworte ich für Sie im Rahmen einer Mandatsübertragung, ebenso übernehme ich gern weitere Tätigkeiten im Rahmen eines Mandats. Eine Mandatsausführung kann unbeachtlich der örtlichen Entfernung erfolgen und eine Informationsweiterleitung erfolgt dann per E-Mail, Post etc..
Mit vorzüglicher Hochachtung
Simone Sperling
Rechtsanwältin
Enderstr. 59
01277 Dresden
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Antwort
vonRechtsanwältin Simone Sperling
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Ich habe eine Nachfrage :
Firma A ruft mich anfang nächste Woche an und möchte telefonisch weiter Einzelheiten mit mir absprechen absprechen (für arbeit im April) - wenn ich "erstmal" telefonisch zu sage - ist das gleich ein Arbeitsvertragsabschluß?
Vielen Dank für ihre schnelle Antwort
mfg
Die telefonische Zusage kann ein Vertragsabschluss sein. Jedoch ist im Nachgang auch hier wieder die Problematik des Nachweises zu beachten.