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anwaltsrechnung

| 10. Oktober 2006 16:26 |
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Familienrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Michael Wundke

Mein Rechtsanwalt betreut mich seit 14 Monaten in einer Stufenklage, welche die Gegenpartei erhoben hat.
bisher ist kein Fortgang im bisherigen Schriftverker erreicht.
Es fand ein Gerichtstermin statt, an dem nur der Anwalt der Gegenseite und mein Anwalt teil genommen haben.
Ein Fortgang in diesem langwierigen Verfahren konnte bisher nicht erreicht werden.
Ich erhielt eine Rechnung wobei vom Gericht ein Gegenstandswert gemäß Beschluß festgestellt wurde.
Die Rechnung bezieht sich auf:
1,3 Verfahrensgebühr
1,2 Terminsgebühr und Postpauschale.
Ist diese Rechnung als Abschlagsrechnung oder als Schlußrechnung zu werten?
War die Rechnungsstellung berechtigt, obwohl der Proßes noch nicht beendet war?
Nach dieser Rechnung hate ich das Mandat gekündigt.

Ich möchte nun einen anderen Anwalt mit der Vortführung des Prosses beauftragen.
Habe ich dann mit einer doppelten Rechnungsstellung zu rechnen?



Sehr geehrter Ratsuchender,

ich bin angesichts Ihrer Schilderung nicht davon überzeugt, dass Ihre Entscheidung, dass Mandat niederzulegen, die Richtige war.

Der beauftragte Rechtsanwalt hat bereits bei Auftragserteilung, also spätestens Vollmachtsunterzeichnung, einen Anspruch auf Zahlung eines angemessenen Kostenvorschusses für die zukünftig noch entstehenden Gebühren (§ 9 RVG ). Das hat auch nichts mit Abschlags- oder Schlussrechnung zu tun. Hier verwechseln Sie offensichtlich die anwaltlichen Gebührenvorschriften mit denen im Baurecht.

Die erhobenen Gebühren sind auch keinesfalls Erfolgsgebühren dahingehend, dass diese nur bei einem Obsiegen im jeweiligen Rechtsstreit entstehen. Vielmehr liefert der Rechtsanwalt eine Dienstleistung, welche nach den Vorschriften des Rechtsanwaltvergütungsgesetzes zu honorieren ist. Das ist hier geschehen. Die von Ihrem Ex-Anwalt abgerechneten Gebühren sind - jedenfalls nach Ihrer Schilderung - genau so für sein bisheriges Tätigwerden entstanden.

Der jeweilige Anwalt hat auch nur wenig Einfluss auf die Geschwindigkeit einer gerichtlichen Auseinandersetzung. Diese hängt von ganz anderen Faktoren, etwa gerichtlicherseits, ab.

Sollten Sie nunmehr einen anderen Anwalt beauftragen, entstehen sämtliche Gebühren neu. Sie müssen dann quasi doppelt für die Selbe Dienstleistung zahlen.

Sollte weiterer Klärungsbedarf bestehen, nutzen Sie bitte die Nachfragefunktion. Ansonsten bedanke ich mich für das mir entgegengebrachte Vertrauen und verbleibe

Mit freundlichem Gruß

Wundke
Rechtsanwalt

Rückfrage vom Fragesteller 10. Oktober 2006 | 17:40

Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Wundke,
vielen Dank für Ihre Beantwortung meiner Frage.
Üblich ist es, dass jemand seine Rechnung stellt, wenn seine Leistungen im vollen Umfang erbracht wurden.
Offen ist bei mir noch die Frage, ob mit der gestellten Rechnug alle anwaltlichen Leitungen im vollen Umfang(ausgenommen sind zusätzliche Leistungen wie Vergleichsgebühren etc.)bis Schluß des Verfahrens verrechnet sind, oder ob nach Abschluß des Verfahrens noch zusätzliche oder höhere Verfahrensgebühren verrechnet werden?
Mit freundlichen Grüßen

der Ratsuchende

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 10. Oktober 2006 | 18:43

Vielen Dank für Ihre Nachfrage.

In Bezug auf das von Ihnen geschilderte Klageverfahren verbleibt es bei den bisher abgerechneten Gebühren, unabhängig davon, wie viele Gerichtstermine oder Schriftsätze erforderlich sind. Hinzukommen könnten allenfalls die von Ihnen schon angesprochenen Einigungsgebühren. Das ergibt sich ebenfalls direkt aus dem RVG.

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