Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Sie wurden vom Anwalt des Mieters aufgefordert, die Nebenkostenabrechnungen für drei Jahre vorzulegen. Die Abrechnung für die beiden Vorjahre hielten Sie für erledigt, da Sie auf eine Nachzahlung verzichtet hatten und der Mieter diese nicht eingefordert hatte. Erst ein Jahr nach Auszug forderte der Anwalt die Abrechnungen an. Nun sollen Sie die Kosten für die anwaltliche Prüfung (über 500 €) tragen.
1. Anspruchsgrundlage für Kostenerstattung
Die Kostenerstattung für einen Anwalt kann sich grundsätzlich aus Verzug (§ 286 BGB) oder aus Schadensersatz wegen Pflichtverletzung (§ 280 BGB) ergeben. Voraussetzung ist, dass Sie sich mit der Herausgabe der Nebenkostenabrechnungen im Verzug befanden oder eine Pflicht verletzt haben.
a) Verzug mit der Abrechnung
Nach § 556 Abs. 3 BGB muss die Nebenkostenabrechnung dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums zugehen. Wird diese Frist versäumt, kann der Mieter die Abrechnung einfordern. Erst wenn Sie nach Aufforderung durch den Mieter (oder dessen Anwalt) die Abrechnung nicht herausgeben, geraten Sie in Verzug.
Wichtig:
Der Mieter muss Sie zunächst selbst zur Herausgabe auffordern. Erst wenn Sie darauf nicht reagieren, ist die Einschaltung eines Anwalts erforderlich und die Kosten sind erstattungsfähig.
b) Erforderlichkeit der Anwaltskosten
Die Anwaltskosten sind nur dann erstattungsfähig, wenn die Einschaltung des Anwalts zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig war (§ 91 ZPO analog). Das ist regelmäßig nicht der Fall, wenn der Mieter Sie nicht zuvor selbst zur Herausgabe der Abrechnungen aufgefordert hat.
BGH, Urteil vom 06.10.2010 – VIII ZR 271/09:
„Die Kosten eines Rechtsanwalts für die erstmalige Geltendmachung eines Anspruchs sind grundsätzlich nicht erstattungsfähig, wenn der Schuldner sich nicht im Verzug befindet und keine besonderen Umstände die sofortige Einschaltung eines Rechtsanwalts rechtfertigen."
2. Prüfung der Nebenkostenabrechnungen durch den Anwalt
Die Prüfung der Abrechnungen durch den Anwalt ist eine freiwillige Maßnahme des Mieters. Es besteht keine gesetzliche Verpflichtung des Vermieters, die Kosten für die anwaltliche Prüfung zu tragen, sofern keine Pflichtverletzung Ihrerseits vorliegt.
3. Fazit
Es spricht einiges dafür, dass Sie die Kosten nicht übernehmen müssen, da der Mieter Sie nie direkt aufgefordert hat und somit kein Verzug eingetreten war. Außerdem sind die reinen Prüfkosten durch den Anwalt nicht umlagefähig.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Jan Wilking
Brandsweg 20
26131 Oldenburg
Tel: 0441-7779786
Web: https://www.jan-wilking.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Jan Wilking