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anteilige Kosten Schönheitsreparaturen

13. Mai 2005 13:18 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


23:52

Sehr geehrte Damen und Herren,

meine Frage bezieht sich auf anteilige Kosten an Schönheitsreparaturen nach dem Auszug, in meinem Fall speziell da ich die Wohnung als Nachmieter übernommen hatte.

Die Sachlage ist folgendermassen:

Zum 01.09.2002 habe ich als Nachmieter eine 1 ZW übernommen. Die Wohnung wurde von meinem Vormieter nicht gestrichen, das habe ich bei Einzug übernommen.

Der ursprüngliche Mietvertrag hat zum 01.10.2000 begonnen.

Nun bin ich zum 01.04.05 aus dieser Wohnung ausgezogen. Ich habe Küche, Flur und Wohnraum frisch gestrichen (Decken und Wände). Da in meinem Mietvertrag steht, dass Türen und Heizkörper gestrichen werden müssen oder man anteilig Kosten übernimmt, habe ich mit dem für mich zustädigen Herren von der Hausverwaltung im Vorfeld telefoniert und er hat mir gesagt, dass ich 1/3 der Kosten übernehmen müsste und dass sich das auf etwa 180-200 Euro belaufen würde. Das 1/3 ergebe sich aus der Staffelung im Mietvertrag und ich wohne seit 2002 dort, also 33%.
Da im Badezimmer die Tapeten sich von der Decke lösten, hat er gesagt, das würde dann der Maler übernehmen-ich müsste mich nicht darum kümmern. Aber kein Wort davon, dass ich die Badezimmerrenovierung zu 1/3 bezahlen soll!

Unter diesen Voraussetzungen habe ich zugestimmt, die Arbeiten von einem Malerbetrieb durchführen zu lassen. So wurde es dann auch gemacht.

Jetzt kam die Abrechnung und ich soll anstatt ca 200 Euro 571,96 Euro zahlen! Man hat mir Türen und Heizkörper komplett in Rechnung gestellt und die Badrenovierung mit 1/3!

Daraufhin habe ich mit dem Herrn von der Hausverwaltung telefoniert. Er sagt, dass die Abrechnung zwar falsch ist, aber ich müsse dennoch 66% der Türen und Heizkörper bezahlen und 1/3 des Badezimmers sei nur fair. Eine geänderte Abrechnung solle ich noch erhalten. In welcher Höhe könne er noch nicht sagen - das übernehme eine andere Abteilung. Nach meiner Berechnung sind das dann immer noch 341,29 Euro gesamt.
Er stützt seine Berechnung darauf, dass ich als Nachmieter in den Mietvertrag "mit allen Rechten und Pflichten"(steht so in der Nachmietervereinbarung)eingetreten bin und dieser ursprünglichhe Mietvertrag hat am 01.10.2000 begonnen, laufe also 4,5 Jahre und deshalb müsse ich lt der Staffelung im Mietvertrag 66% bezahlen und nicht 33% für meine Mietdauer.
Und dass ich die Kosten für das Badezimmer anteilig tragen müsse, verstehe sich von selbst.

Ist seine Sicht der Dinge so in Ordnung? Ich habe mich auf eine mündliche Vereinbarung mit der Hausverwaltung verlassen und in der war nicht die Rede von 66% und Kosten für das Badezimmer!


13. Mai 2005 | 13:37

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,


vielen Dank für Ihre Anfrage.

Rechnerich erscheint die Aussage des Vermieters/Verwaltes nicht falsch.
Ob die Forderung der Gegenseite rechtens ist, kann aber ohne Einsichtnahme in die mietvertraglichen Vereinbarungen nicht festgestellt werden. Denn die Frage, ob Sie überhaupt wirksam zur Durchführung von Schönheitsreparaturen verpflichtet waren, richtet sich nach Ihrem Vertrag. Waren Sie das nicht, dann sind Sie auch nicht zur anteiligen Kostenübernahme verpflichtet, so daß es auf die Art der Berechnung des Kostenanteils nicht ankommen wird.

Da die Rechtsprechung zu den Schönheitsreparaturklauseln sehr umfangreich ist, und viele Fehlerquellen möglich sind, sollten Sie den Vertrag und auch die erwähnte Nachmietvereinbarung einem Anwalt vorlegen, damit überprüft werden kann, ob und in welchem Umfang Sie vertraglich überhaupt zu Schönheitsreparaturen oder einem Kostenanteil verpflichtet sind.

Gerne können Sie mir die Verträge auch einmal zur Prüfung zuleiten.

Ich hoffe, Ihnen geholfen zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

A. Schwartmann
Rechtsanwalt




Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Fachanwalt für Familienrecht

Rückfrage vom Fragesteller 15. Mai 2005 | 13:33

Noch eine Frage zu dieser Abrechnung.
Es werden mir ausserdem Kosten für die ABLESUNG der Heizkörper bei meinem Auszug (48 Euro,),nicht Heizkosten, und "Einbehalt für Betriebskosten für 01-03/05" (in dieser Zeit habe ich aber ganz normal Nebenkosten bezahlt)in Rechnung gestellt.
Muss ich diese Kosten übernehmen?

Vielen Dank für Ihre Hilfe!

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 23. Mai 2005 | 23:52

Sie meinen sicherlich die Kosten der Zwischenablesung. Die Rechtsprechung ist bei der Beantwortung der Frage, ob diese Kosten dem Mieter auferlegt werden können, leider nicht einheitlich. Manche Gerichte urteilen, daß diese Kosten vom Mieter verursacht wurden, und deshalb auch von ihm allein zu tragen sind. Richtig dürfte aber wohl sein, diese Kosten anteilig auf Vor- und Nachmieter umzulegen. Auch dies wurde bereits von Gerichten entschieden. Eine klare Antwort auf Ihre Nachfrage gibt es also leider nicht.

Mit freundlichen Grüßen

A. Schwartmann

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