Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Zunächst möchte ich darauf hinweisen, daß dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben. Eine persönliche Beratung kann durch Ihre Anfrage nicht ersetzt werden.
Dies vorausgeschickt möchte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben und des von Ihnen gebotenen Einsatzes gerne wie folgt beantworten:
Das eingetragene Wohnrecht nach § 1093 BGB
ist eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit und gewährt dem Berechtigten das Recht eine Wohnung zu nutzen, ohne selbst Eigentümer zu sein.
Das lebenslange Wohnrecht endet grundsätzlich erst mit dem Tod des Berechtigten.
Die Möglichkeiten ein lebenslanges Wohnrecht vorher zum Erlöschen zu bringen sind eng begrenzt.
Eine Möglichkeit wäre natürlich, wenn Sie einer Löschung zustimmen würden, z.B. im Gegenzug gegen Zahlung einer Geldsumme.
Ansonsten ist eine Löschung möglich, wenn der Berechtigte dauerhaft an der Ausübung des Wohnrechts gehindert wäre.
Der BGH (Az. V ZR 163/06
) hat allerdings festgestellt, daß selbst die Unterbringung in ein Alten- oder Pflegeheim keine dauerhafte Hinderung ist, solange nicht ausgeschlossen ist, daß der Berechtigte in die Wohnung zurückkehren kann.
Mit anderen Worten: Ohne Ihre Zustimmung kommt eine Löschung des lebenslangen Wohnrechts grundsätzlich nicht in Betracht.
Aufgrund von Streitigkeiten oder der Scheidung besteht kein Anspruch Ihrer Ehefrau auf Anfechtung oder Löschung des Wohnrechts.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort einen ersten Überblick gegeben zu haben und stehe Ihnen für eine weitergehende Beratung und Vertretung Ihrer Interessen auch über die angegebene E-mail Adresse gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Mack
Rechtsanwalt
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Rechtsanwalt Thomas Mack
Throner Str. 3
60385 Frankfurt a.M.
Tel.: 0049-69-4691701
E-mail: tsmack@t-online.de
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Mack
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Wie ich schon schrieb,unter welchen Voraussetzungen könnte eine Klage gegen meim Wohnrecht Erfolg haben.Habe mitbekommen das auf groben Undank geklagt werden soll.
Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne möchte ich Ihre Nachfrage wie folgt beantworten:
Wenn Sie nicht freiwillig auf Ihr Wohnrecht verzichten wäre wie erwähnt eine Klage gegen Ihr Wohnrecht nur aussichtsreich wenn Sie Ihr Wohnrecht dauerhaft nicht ausüben könnten.
Daher können Sie einer Klage wohl gelassen entgegen sehen, sollten sich aber trotzdem anwaltlich beraten lassen, wenn die Klage eingereicht wird.
Ich hoffe ich konnte Ihre Nachfrage zufriedenstellend beantworten.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Mack
Rechtsanwalt