Sehr geehrter Fragesteller,
zunächst vielen Dank für Ihre Anfrage.
Werden Rechte in zwei verschiedene Abteilungen eines Grundbuches eingetragen, so hat das unter Angabe des früheren Tages eingetragene Recht Vorrang, § 879 I 2 BGB
; für Sie bedeutet das, dass die Grundschuld, sofern sie zeitlich (zumindest einen Tag) früher eingetragen wurde, dem Nießbrauch vorrangig ist.
Die Neuvalutierung der Grundschuld mit der Bank Y setzt die Übertragung der Grundschuld vom ehemaligen Inhaber, der Bank X, durch Abtretung an die Bank Y voraus, vgl. §§ 398
, 1192
, 1154 BGB
.
Durch darauf erfolgende Eintragung in das Grundbuch wird die Bank Y zum neuen Inhaber der sogenannten Buch-Grundschuld, §§ 873
, 1154 BGB
.
Die Abtretung der Grundschuld wirkt rangwahrend, d.h. die Grundschuld ist als eingetragenes Recht wie zuvor dem Nießbrauch vorrangig. Es bleibt also alles beim Alten.
Geht das Nießbrauchsrecht im Rang nach, erlischt der Nießbrauch durch den Zuschlagsbeschluss in der Zwangsversteigerung gemäß § 52 Abs. 1
, § 91 Abs. 1 ZVG
.
Mit freundlichem Gruß
Peter Dratwa
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Peter Dratwa
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Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Dratwa,
herzlichen Dank für die zügige und klar verständliche Antwort, eine Nachfrage würde ich gerne noch stellen:
Kann eine Abtretung der Bank X ebenso an einen privaten Gläubiger erfolgen, wenn also keine Bank Y finanziert, sondern die Immobilie mit alternativen Fremdkapital bezahlt wird ?
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Fragesteller,
an wen die Abtretung der Grundschuld erfolgt, ist unerheblich.
Mit freundlichem Gruß
Peter Dratwa
-Rechtsanwalt-