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alte Grundschuld neu valutieren, dadurch Rangänderung ?

4. Februar 2013 13:43 |
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Zwangsvollstreckung, Zwangsversteigerung


Beantwortet von

Sehr geehrte Damen und Herrn Anwälte,

ich kaufe eine Immobilie mit einem an 1. Rangstelle in Abt. II eingetragenen Nießbrauch (lebenslanges Wohnrecht) und möchte eine ebenso an 1. Rangstelle eingetragende leere Grundschuld in Abt. III der Bank X neu mit Bank Y valutieren.

Die Grundschuld ist in der Reihenfolge mit Datum zuerst eingetragen, also müßte das Nießbrauch nachrangig sein.

Meine Frage dazu:

ändert sich das Eintragungsdatum mit neuer Valutierung der alten Grundschuld oder bleibt alles beim Alten, und das Nießbrach würde nachrangig zB nur in der Zwangsversteigerung wegfallen ?



Ich bedanke mich schon jetzt und freue mich über eine Antwort

Mit freundlichen Grüßen

4. Februar 2013 | 15:51

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

zunächst vielen Dank für Ihre Anfrage.

Werden Rechte in zwei verschiedene Abteilungen eines Grundbuches eingetragen, so hat das unter Angabe des früheren Tages eingetragene Recht Vorrang, § 879 I 2 BGB ; für Sie bedeutet das, dass die Grundschuld, sofern sie zeitlich (zumindest einen Tag) früher eingetragen wurde, dem Nießbrauch vorrangig ist.

Die Neuvalutierung der Grundschuld mit der Bank Y setzt die Übertragung der Grundschuld vom ehemaligen Inhaber, der Bank X, durch Abtretung an die Bank Y voraus, vgl. §§ 398 , 1192 , 1154 BGB .

Durch darauf erfolgende Eintragung in das Grundbuch wird die Bank Y zum neuen Inhaber der sogenannten Buch-Grundschuld, §§ 873 , 1154 BGB .

Die Abtretung der Grundschuld wirkt rangwahrend, d.h. die Grundschuld ist als eingetragenes Recht wie zuvor dem Nießbrauch vorrangig. Es bleibt also alles beim Alten.

Geht das Nießbrauchsrecht im Rang nach, erlischt der Nießbrauch durch den Zuschlagsbeschluss in der Zwangsversteigerung gemäß § 52 Abs. 1 , § 91 Abs. 1 ZVG .


Mit freundlichem Gruß

Peter Dratwa
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 5. Februar 2013 | 07:13

Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Dratwa,

herzlichen Dank für die zügige und klar verständliche Antwort, eine Nachfrage würde ich gerne noch stellen:

Kann eine Abtretung der Bank X ebenso an einen privaten Gläubiger erfolgen, wenn also keine Bank Y finanziert, sondern die Immobilie mit alternativen Fremdkapital bezahlt wird ?

Mit freundlichen Grüßen

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 5. Februar 2013 | 11:46

Sehr geehrter Fragesteller,

an wen die Abtretung der Grundschuld erfolgt, ist unerheblich.

Mit freundlichem Gruß

Peter Dratwa
-Rechtsanwalt-

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