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als Alg2 Empfänger das Auto meiner Mutter nutzen?

18. Februar 2019 12:32 |
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Sozialrecht


Beantwortet von

Ich bin ALG2 Empfänger und habe keine Arbeit. Weil ich mein Auto verschrotten muss, hat meine Mutter (Rentnerin), die im Nachbarort wohnt, mir Angeboten ihr Auto mit zu nutzen.
Allerdings soll / will ich die Versicherung für das Auto abschließen weil ich eine niedrige Schadenfreiheitsklasse habe und auch ohne dem die Versicherung billiger ist. (Wahrscheinlich weil ich als Hauptfahrer jünger bin als meine Mutter.)
Außerdem wäre meine Schwester sicher dagegen das meine Mutter die Kosten dafür übernimmt.
Das Auto wäre überwiegen auf meinem Grundstück abgestellt.
Kann ich in irgendeiner Weise Ärger mit dem Arbeits- und Sozialzentrum (ARGE) bekommen? Hat das etwas mit dem Wert des Autos von meiner Mutter zu tun?
Wenn die Arge mir eine Maßnahme verordnet oder ich mich bewerbe kann ich dann ohne Probleme zu bekommen die Kosten (PKW Pauschale 0,2€je km) für diese PKW Fahrten mir erstatten lassen?

18. Februar 2019 | 14:15

Antwort

von


(65)
Wilhelmstraße 65
52070 Aachen
Tel: 0241 / 94 36 93 73
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

1. Kann ich in irgendeiner Weise Ärger mit dem Arbeits- und Sozialzentrum (ARGE) bekommen?

Sie schreiben, dass Sie das Kfz mit nutzen dürfen. Das Eigentum an dem Fahrzeug soll also offenbar bei Ihrer Mutter verbleiben. Rechtlich gesehen liegt in einer solchen Nutzungsgewährung weder ein zu berücksichtigendes Einkommen (§ 11 SGB II ) noch entsteht bei Ihnen Vermögen (§ 12 SGB II ). Anzurechnendes Einkommen kann schon deshalb nicht vorliegen, da hierzu grundsätzlich nur "Einnahmen in Geld" gehören (§ 11 I 1 SGB II) und keine Sachleistungen wie im vorigen Fall. Vermögen erwerben Sie nicht, weil Sie nicht Eigentümer
das Kfz werden. Hieran ändert auch der Abschluss des Versicherungsvertrages auf Ihren Namen nichts.

Es ist in der Praxis gleichwohl denkbar, dass die ARGE aufgrund der Übernahme der Kosten für die Versicherung im Falle eines Weiterbewilligungsantrages weitere Informationen betreffend das Eigentum an dem Auto von Ihnen verlangt. In diesem Falle sollten Sie die Umstände darlegen, die gegen eine Eigentumsübertragung und für eine bloße Nutzungsüberlassung sprechen.

2. Hat das etwas mit dem Wert des Autos von meiner Mutter zu tun?

Der Wert des Autos wäre dann von Bedeutung, wenn Ihre Mutter Ihnen das Fahrzeug schenken würde. In diesem Falle würden Sie Eigentümer werden und hätten somit Vermögen i.S.d. § 12 SGB II . Soweit dieses Vermögen in Form eines Kfz vorliegt, würde es sich jedoch um Schonvermögen handeln, sofern der Wert "angemessen" ist (§ 12 III 1 Nr. 2 SGB II). Ein Kfz wird jedenfalls bis zu einem Wert von 7.500 EUR noch als angemessen und damit als Schonvermögen betrachtet. In Ihrem Fall kommt es hierauf jedoch nicht an, da Sie das Fahrzeug nur nutzen, aber nicht Eigentümer werden sollen.

3. Wenn die Arge mir eine Maßnahme verordnet oder ich mich bewerbe kann ich dann ohne Probleme zu bekommen die Kosten (PKW Pauschale 0,2€je km) für diese PKW Fahrten mir erstatten lassen?

Sie sollten die Übernahme der genannten Kosten vorab beantragen, wenn Sie eine Erstattung erreichen möchten. Sofern Sie darlegen können, dass Sie zwar ein in fremdem Eigentum stehendes Fahrzeug nutzen, die Kosten der Fahrt aber von Ihnen getragen werden,, dürfte eine Ablehnung der Übernahme allein aus dem Grund, dass Sie nicht Eigentümer des benutzten Fahrzeugs sind, rechtswidrig sein.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwältin Dr. Jana Mühlsteff
Fachanwältin für Sozialrecht

ANTWORT VON

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