Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund der mitgeteilten Tatsachen wiefolgt beantworten möchte:
1.Nach Ihrer Darstellung ist die Reparatur des Tores nicht mehr möglich. Dann richtet sich der Anspruch auf Schadensersatz nach den allgemeinen Grundsätzen (§§ 823 249ff BGB
. Danach wird Ihnen leider nur der Wert des Tores zum Zerstörungszeitpunkt ersetzt werden, sogenanntes Wertinteresse.
(Münchener Kommentar zum BGB: der Schuldner hat einen Wertersatz zu leisten, dessen Höhe sich danach bemisst, was zur Beschaffung einer gleichwertigen Sache erforderlich ist. Der Geschädigte kann sich allerdings nicht auf Kosten des Schädigers eine neuwertige Sache anschaffen, da dies über die nach Abs. 1 geschuldete Kompensation hinausginge. Maßgeblich für die Bemessung des Wertersatzes sind vielmehr Alter und Erhaltungszustand der beschädigten Sache... Unerheblich ist wegen des Zwecks der Kompensation, was der Geschädigte hätte erlösen können (sog. Zeitwert); es kommt allein darauf an, was er zur Beschaffung einer gleichwertigen Sache aufwenden muss (sog. Wiederbeschaffungswert)).
2.Sie sind nicht an das Gutachten des Sachverständigen der Versicherung gebunden. Sie können selbst ein Gutachten durch einen von Ihnen gestellten Gutachter erstellen lassen. Beide Gutachten sind wiederum im Gerichtsverfahren nicht verbindlich (d.h. der Richter ist nicht an die Aussagen gebunden).
3.Die Versicherung muß grundsätzlich auch Folgeschäden übernehmen.
ABER, wenn wie hier die Autos nun völlig ungesichert sind und Sie auch nichts zu deren Sicherung tun und die Wahrscheinlichkeit eines weiteren Schaden absehbar ist, laufen Sie Gefahr, dass Ihnen ein Mitverschulden angerechnet wird.
4.Ich schlage folgendes vor:
wenden Sie sich umgehend an die Versicherung und weisen Sie auf dieses Problem der Sicherung der Autos hin (Name des Gesprächspartners notieren sowie Uhrzeit/Tag wg Beweis, dann Gespräch aufschreiben und als Gesprächsnotiz an Versicherung).
Erbitten Sie Sicherungsvorschläge z.B. Einsatz eines Wachmanns, den dann die Versicherung zu zahlen hat. Machen Sie deutlich, dass die Gefahr eines Folgeschadens (Diebstahl, Sachschäden etc an den Autos) unmittelbar bevor steht.
Schreiben Sie Ihre Mieter an, dass aufgrund des Unfalls die Autos vorübergehend nicht gesichert sind, dass Sie sich aber um Abhilfe bemühen.
Mit freundlichen Grüssen
Nina Heussen
Rechtsanwältin
www.anwaeltin-heussen.de
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