Sehr geehrter Ratsuchender,
herzlichen Dank für ihre Anfrage, die ich gerne unter Berücksichtigung der von ihnen gemachten Angaben beantworte.
Bei der Pflege von Angehörigen richtet sich der Anspruch auf Arbeitslosengeld zwei nach der notwendigen Verfügbarkeit des pflegenden.
Steht der Pflegende aufgrund seiner Pflegetätigkeit mindestens drei Stunden dem Arbeitsmarkt zur Verfügung besteht ein Anspruch auf Arbeitslosengeld II. Bei Pflegearbeiten die eine Verfügbarkeit von weniger als drei Stunden zur Folge haben, richtet sich der Anspruch auf Sozialhilfe.
In Ihren Fall würde aufgrund des Auslandsaufenthaltes eine Verfügbarkeit nicht infrage kommen. Das Sozialgesetzbuch stellt dabei darauf ab, inwiefern die objektive Möglichkeit der Inanspruchnahme eines Pflegedienstes besteht, sofern dieses gegeben ist. Wenn in Ungarn eine Pflege möglich ist, wird die Agentur für Arbeit sicherlich von einer Verfügbarkeit ausgehen, da ALG-II- Empfänger kein Wahlrecht hat, einen Angehörigen zu pflegen oder einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.
Sie müssten daher gegenüber der Agentur für Arbeit klarstellen und nachweisen, dass die Pflege auch nötig ist. Es gilt der Grundsatz, dass eine Arbeit unzumutbar ist, wenn sie nicht mit der Kindererziehung oder auch der Pflege eines Angehörigen vereinbart werden kann. Wenn Sie dies gegenüber der Agentur für Arbeit nachweisen, also dass die Pflege unbedingt notwendig ist, und das keine andere Person die Pflege übernehmen kann, würde möglicherweise ein Anspruch auf Sozialhilfe bestehen. Ein Anspruch auf Arbeitslosengeld II entfällt jedoch mit dem Nichtbestehen der Verfügbarkeit.
Weiter hat die Agentur für Arbeit ein Schema aufgebaut, nach dem sich in die Verfügbarkeit nach der entsprechenden Pflegestufe richtet. Da es in Ungarn so eine Pflegestufe nicht gibt, wird auch hier eine Entscheidung der Agentur für Arbeit nur sehr schwer zu prognostizieren sein. Im Zweifelsfall wird sie jedoch auf die Verfügbarkeit abstellen.
Als einzigen Weg, um nicht Sperrzeiten ausgesetzt zu werden, sehe ich der Agentur für Arbeit den Sachverhalt mitzuteilen und entweder für die Zeit des Ungarnaufenthaltes den Anspruch auf ALG II ruhen zu lassen und einen Antrag auf Sozialhilfe zu stellen. Die Befürwortung hängt dann von den oben genannten Aspekten ab.
Ich hoffe, ihnen mit der summarischen Prüfung der Rechtslage eine nützliche und erste Orientierung gegeben zu haben. Sollten weitere Informationen erforderlich sein oder noch Fragen bestehen, können sie gerne die kostenlose Nachfragemöglichkeit nutzen. Selbstverständlich stehe ich ihnen auch gerne für die weitere Vertretung und Bearbeitung der Angelegenheit zu Verfügung. Hierzu können sie mich mit Hilfe der oben angegebenen Kontaktinformationen erreichen.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Joachim
-Rechtsanwalt-
Antwort
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Rechtsanwalt Christian Joachim
sehr geehrter herr Joachim,
laut § 428 sgb3 müssen arbeitslose die den 58. lebensjahr vollendet haben dem arbeitsmarkt nicht mehr zu verfügung stehen, und können die leistungen ohne abschlag bis zu 65. lebensjahr beziehen. ausserdem sind erleichterungen einberäumt worden wie ein jährlich 1-malige meldepflicht beim arbeitsamt, erlaubniss einer 17 wöchige abwesentheit ohne verfügbarkeitspflicht. diese regelung sollte zwar 2006 abgeschafft werden, ist aber bis zum 2007 verlängert worden. eigentlich könnte diese regelung in diesem fall zu anwendung kommen, oder nicht?
Sehr geehrter Fragesteller,
§ 428 SGB III
bezieht sich nur auf das Arbeitslosengeld (I). Eine parallele Regelung für Empfänger von Arbeitslosengeld II gibt es nicht. Der Unterschied ist darin zu sehen, dass AlG (I) aus Versicherungsbeiträgen, AlG jedoch aus Steuern finanziert wird. Daher werden AlG II-Empfängern solche Vergünstigungen nicht eingeräumt.
Es tut mir leid Ihnen keine günstigere Auskunft geben zu können. Bei Problemem mit der Agentur für Arbeit stehe ich Ihnen jedoch selbstverständlich weiterhin gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Joachim
-Rechtsanwalt-