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Frage zur Bezahlung von Angehörigen bei Pflege im gemeinsamen Haushalt

17. März 2025 16:07 |
Preis: 71,00 € |

Sozialrecht


Beantwortet von

Zusammenfassung

Es geht um häusliche bzw. familiäre Pflegeaufwendungen im Kontext mit Pflegegeld und ext. Pflegesachleistungen.

Meine Mutter hatte einen schweren Schlaganfall und hat Pflegegrad 5. Sie lebt im Haushalt ihres Bruders (Rentner, geringfügige Beschäftigung auf 500€-Basis) und dessen Ehefrau (zu 80 % angestellt). Ein ambulanter Pflegedienst übernimmt täglich Pflegeleistungen im Wert von ca. 1.800 € monatlich (ca. 80 % der Pflegesachleistungen in Höhe von 2.299 €). Zusätzlich erhalten Bruder und Schwägerin etwa 198 € Pflegegeld monatlich (20 % von 990 € Pflegegeld).

Da der Pflegeaufwand sehr hoch ist, möchte ich aus der Rente meiner Mutter zusätzlich finanzielle Unterstützung an ihren Bruder und seine Frau zahlen. Laut Informationen der Minijob-Zentrale (https://www.minijob-zentrale.de/DE/fuer-haushalte/private-pflege-von-angehoerigen/private-pflege-von-angehoerigen_node.html) könnte dies nicht meldepflichtig sein, da es sich um nahe Angehörige im selben Haushalt handelt und die Höhe im Rahmen des regulären Pflegegeldes liegt.

Frage 1: Ist es korrekt, dass die finanzielle Unterstützung in diesem Fall nicht meldepflichtig wäre? Bis zu welcher Höhe könnte ich meinem Onkel und seiner Frau zusätzlich privat Geld überweisen, ohne dies gegenüber dem Finanzamt melden oder einen Anstellungsvertrag abschließen zu müssen?
(Im Rahmen des regulären Pflegegeldes von 990€ bei Pflegestufe 5, sollten dies noch da 800€ sein, oder)

Frage 2: Die Tochter der Schwägerin (Physiotherapeutin, derzeit nicht berufstätig, geflüchtet aus der Ukraine, bezieht Bürgergeld) wohnt ebenfalls im Haushalt und würde meiner Mutter privat Physiotherapie anbieten. Kann ich ihr für diese Tätigkeit privat eine Entschädigung zahlen, ohne dass dies meldepflichtig wird? Und bis zu welcher Höhe wäre eine Zahlung ohne weitere Meldepflicht möglich?

Einsatz editiert am 18. März 2025 15:13

18. März 2025 | 17:09

Antwort

von


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Gerne zu Ihren Fragen:

Frage 1: Ist die finanzielle Unterstützung für den Bruder und seine Frau meldepflichtig?
Wenn nahe Angehörige im selben Haushalt unentgeltlich oder nur gegen eine angemessene Anerkennung als Aufwandsentschädigung *) pflegen, ist das kein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis, mithin nicht bei der Minijob-Zentrale zu melden.

Im Einzelnen:

1.1 Meldepflicht gegenüber Sozialversicherung / Minijob-Zentrale
Eine Vergütung für die Pflege von Angehörigen im gleichen Haushalt gilt laut Minijob-Zentrale nicht als sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis, solange sie nur eine Aufwandsentschädigung (*) im Rahmen des Pflegegeldes erhalten.
Mithin erfordert die weitergehende private Unterstützung als Aufwandsentschädigung (*) aus der Rente Ihrer Mutter keine Meldung an die Minijob-Zentrale, solange das in einem angemessenen Rahmen bleibt.

1.2 Steuerliche Betrachtung und Höhe der Zahlung
Pflegegeld von 990 € bei Pflegegrad 5: Die Pflegekasse hat Ihren Angaben zur Folge bereits 20 % (ca. 198 €) an Bruder und Schwägerin weitergeleitet.
Zusätzliche private Zahlungen aus der Rente Ihrer Mutter: Bis zur Höhe des verbleibenden Pflegegeldes (ca. 792 € monatlich) können Sie steuerlich unproblematisch eine Anerkennung für die Pflege zahlen.
Diese Zahlung sollte als freiwillige Aufwandsentschädigung (kein Arbeitslohn) betrachtet werden und sollte daher nicht als sozialversicherungspflichtiges Einkommen gewertet. Vorsorglich - ich kann den Aufwand aus der Ferne nicht abschätzen - sollten Sie ggf. etwa 10 - 15 % darunter liegen, s.u. (**)

Eine höhere Zahlung wird voraussichtlich steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Konsequenzen haben, insbesondere wenn sie regelmäßig erfolgt und eine arbeitsähnliche Tätigkeit vermuten lässt.

Frage 2: Entschädigung für die Tochter der Schwägerin (Physiotherapeutin, bezieht Bürgergeld)
Die Tochter der Schwägerin könnte ihrer Tante privat helfen und eine angemessene Anerkennung für ihre Unterstützung erhalten.
Eine formale Anstellung würde aber eine Meldepflicht bei der Sozialversicherung und Auswirkungen auf ihr Bürgergeld nach sich ziehen.
Höhe der steuerfreien Zahlung:
Theoretisch kann eine private Aufwandsentschädigung bis zu 250 € monatlich als sogenanntes „freiwilliges Taschengeld" gewertet werden, ohne dass dies als Einkommen im Sinne des Sozialrechts gilt.

Eine regelmäßige und höhere Vergütung könnte das Bürgergeld mindern oder zur Meldung beim Finanzamt führen.
Eine Alternative könnte eine ehrenamtliche Tätigkeit mit einer Übungsleiterpauschale (als Physiotherapie) bis zu 3.000 € pro Jahr (250 € monatlich) sein – allerdings müsste das offiziell über einen gemeinnützigen Träger laufen.

Zitat:
Einkommensteuergesetz (EStG)
§ 3
Nr. 26. (gekürzt))
Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbaren nebenberuflichen Tätigkeiten, aus nebenberuflichen künstlerischen Tätigkeiten oder der nebenberuflichen Pflege alter, kranker Menschen oder Menschen mit Behinderungen im Dienst oder im Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, oder in der Schweiz belegen ist, oder einer unter § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes fallenden Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung) bis zur Höhe von insgesamt 3 000 Euro im Jahr...


Darüber hinausgehende Zahlungen würden steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Konsequenzen haben. Eine förmliche Anstellung wäre dann erforderlich.

Wenn Bruder und Schwägerin z. B. zusätzlich 792 € monatlich erhalten (also die Differenz aus dem Pflegegeld) und die Tochter der Schwägerin bis zu 250 €, wird das in der Summe 1.042 € monatlich aus der Rente Ihrer Mutter ergeben.

**) Bedenken Sie deshalb, dass die kumulierten Zuwendungen aus der Rente Ihrer Mutter künftig Probleme mit dem Sozialamt zur Folge haben kann, wenn Ihre Mutter Sozialhilfeleistungen (z. B. Hilfe zur Pflege nach SGB XII) oder andere bedarfsabhängige Sozialleistungen in Anspruch nimmt oder künftig in Anspruch nehmen muss.
Die Rente Ihrer Mutter ist vorrangig für ihren eigenen Unterhalt und Pflegekosten zu verwenden.
Geschenke oder freiwillige Zahlungen an Verwandte (über eine angemessene Aufwandsentschädigung hinaus) könnten vom Sozialamt als unzulässige Vermögensübertragungen gewertet werden. Damit es nicht zu negativen Konsequenzen gegenüber dem Sozialamt kommt, könnten folgende Ansätze helfen:

Direkte Pflegeaufwendungen nachweisen:

- Statt pauschale Geldzahlungen an Bruder und Schwägerin können nachweisbare Aufwendungen erstattet werden (z. B. Fahrtkosten, Verpflegungskosten für Pflege, kleine Anschaffungen für die Mutter).
- Hierbei sind Belege und Dokumentation wichtig.
Das wäre dann in Abzug zu bringen, so dass sich die damit reduzierte Aufwandsentschädigung als unbedenklich erweist.

Beachten Sie bitte meine Ausführungen unter dem Vorbehalt einer Ferndiagnose, die eine individuelle anwaltliche Beratung vor Ort nicht ersetzen kann. Möchten Sie noch genauere steuerrechtliche Details prüfen, wäre eine Rücksprache mit einem Steuerberater oder der Pflegekasse unerlässlich.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer

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