Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworte:
Das Verbot der Sonderveranstaltungen ( § 7 UWG
alter Fassung ) wurde mit der Reform des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb gestrichen.
Sonderversanstaltungen sind jetzt - mit einigen Einschränkungen - erlaubte Mittel der Werbegestaltung.
Sie haben völlig richtig gehandelt, indem Sie zunächst den auf der Seite programmierten Schriftzug vorsorglich aus dem Web genommen haben. Klärungsbedürftig erscheint nach dem Hinweis des Fahrschullehreres, dass es sich angeblich um wettbewerbswidrige Werbung handelt, ob dies tatsächlich der Fall ist.
Nach erster Beurteilung der Sach - und Rechtslage ist dies äußerst fragwürdig. Insbesondere auch in Hinblick auf die bereits angesprochene Reform des Wettbewerbsrechts.
Ich empfehle daher, dass sich Ihr Auftraggeber unverzüglich an seinen Fahrschullehrerverband mit der aufgeworfenen Frage wendet. Dort sitzen Spezialisten, die individuell auf die derzeitige Wettbewerbssituation der Fahrschullehrer eingehen können.
Dies sollten Sie dem Auftraggeber auch unverzüglich schriftlich mitteilen, um Rechtsnachteile für Sie persönlich nach Möglichkeit zu vermeiden.
Ich hoffe Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung gegeben zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Michael Kohberger
Rechtsanwalt
Die Abmahnung wurde dem Fahrschullehrer zugestellt, dieser läßt sie von seinem Anwalt jetzt prüfen.
Ich habe den genannten Schriftzug am Freitag nachmittag von der Webseite genommen. Die Abmahnung wurde Freitag vormittag erstellt.
Die Abmahnung Kostet ca. 200 Euro, ich werde die Hälfte zuzahlen falls er bezahlt.
Der Fahrlehrer befürchtet jedoch, daß andere Fahrlehrer Schadensersatzklagen fordern, sobald die Abmahnung bezahlt wird. Da es eine Art Schuldeinverständnis ist.
Da ich gerade am Anfang meiner Selbstständigkeit befinde, würde mich eine Schadensersatzklage wohl ruinieren, wenn ich da auch zahlen muss.
Haben Sie noch einen Ratschlag für mich?
mfg Kajetan
Vielen Dank für die Nachfrage, die ich wie folgt beantworte:
Sie sollten sich vom Fahrschullehrer bestätigen lassen, dass er gegenüber Ihnen aus der benannten Abmahnung und aus dem Auftrag keine Schadensersatzforderungen geltend machen wird. Idealerweise kündigen Sie vorher schriftlich an, dass die Zahlung nur erfolgen wird, wenn er Ihnen die Bestätigung unterschreibt. Ausserdem sollten Sie darauf hinweisen, dass die Zahlung aus Kulanz und ohne Anerkennung einer rechtlichen Verfpflichtung erfolgen würde.
Lässt er sich auf diesen Vorschlag nicht ein, so rate ich Ihnen bei Geltendmachung etwaiger Schadensersatzansprüche die Rechtslage eingehend überprüfen zu lassen.
Ausserdem meine ich, dass Schadensersatzansprüche gegen Sie ohnehin nicht bestehen, da die Idee mit der Schnupperstunde gewiss vom Lehrer selbst erfunden wurde und Sie insoweit nur auf dessen Weisung gehandelt haben. Ich vermute, dass Sie dem Lehrer als Nichtjurist keine Abmahnsicherheit der Seite in wettbewerbsrechtlichen Fragen zugesichert haben. Eine vertragliche Nebenpflicht zur juristischen Überprüfung der Seite sollte Ihnen nicht zugemutet werden können, da Ihre Diestleistung wohl vor allem in der technischen Umsetzen der Vorschläge des Fahrschullehrers bestand.
Ich hoffe Ihre Fragen soweit abschließend zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben und stehe ggf. für eine weitere Interessensvertretung gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Kohberger
Rechtsanwalt