Sehr geehrter Fragesteller,
Aufgrund Ihrer Informationen beantworte ich Ihre Anfrage wie folgt:
Zunächst möchte ich Sie aber darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Durch Hinzufügen oder Weglassen von Sachverhaltsangaben kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen.
Aufgrund der sehr streitigen Problematik der Abmahnungen im Internet – nicht zuletzt durch sogenannte Abmahnanwälte verursacht – kann eine klare Aussage hierzu nicht getroffen werden.
Grundgedanke der Abmahnung ohne Auftraggeber ist es, dass der Abmahnende im Rahmen einer Geschäftsführung ohne Auftrag die Interessen des Abgemahnten wahrnimmt, weil der mutmaßliche Wille des Abgemahnten darauf gerichtet ist, keine Rechtsverletzungen zu begehen. Für diese Wahrnehmung der Interessen wird dann eine Vergütung verlangt.
Durch die von Ihnen zitierte Klausel wird nun deutlich gemacht, dass es keinen mutmaßlichen Willen des Auftraggebers in der oben bezeichneten Art gibt. Ob diese Klausel einer Abmahnung entgegenwirken kann, ist von den Gerichten noch nicht entscheiden worden. Teilweise wird in der Literatur die Meinung vertreten, dass die Klausel selbst abmahnfähig ist. Denn eine Abmahnung stellt immer eine adäquat kausale Folge einer Rechtsverletzung dar. Die Auffassung, dass diese Klausel zumindest keine Wirkung entfaltet, wird sich wohl auch durchsetzen. Denn ist ein Recht einmal verletzt, kann diese Rechtsverletzung nicht dadurch geheilt werden, dass für die Zukunft keine weitere Rechtsverletzung mehr begangen wird. Insbesondere kann es auf die Klausel dann nicht ankommen, wenn eine Abmahnung ausdrücklich durch ein Gesetz vorgesehen ist.
Zusammenfassend ist zu sagen, dass die Klausel keinen sicheren Schutz vor den Kosten einer Abmahnung bietet, das Risiko einer Abmahnung sogar noch erhöhen kann.
Belangt werden kann der, der die Rechtsverletzung zu verantworten hat. Dies ist bei Internetseiten meist der nach dem Telemediengesetz Verantwortliche.
Ich hoffe, dass meine Antworten für Sie hilfreich gewesen sind und darf zusätzlich auf die kostenfreie Nachfragefunktion verweisen.
Mit freundlichen Grüßen
Kerstin Götten
(Rechtsanwältin)
Was muss denn ein Webdienstleister (Designer o. Programmierer) dem Kunden gegenüber darlegen um rechtlich nicht für seine Dienstleistung belang zu werden.
Denn als Webdesigner darf ich ja keine juristische Leistung erbringen.
Muss aber meinem Kunden doch Infos mit an die Hand geben oder ?
Danke
Sehr geehrter Fragesteller,
zwar dürfen Sie keine Dienstleistungen nach dem Rechtsdienstleistungsgesetzt erbringen. Ein Hinweis darauf, dass gewisse Inhalte oder Gestaltungen der Website rechtlich bedenklich und evt. abmahnfähig sind, ist keine Dienstleistung in dem Sinne.
Somit können Sie den Kunden darauf hinweisen, ohne gegen das Gesetz zu verstoßen.
Zur Sicherheit sollte die Website aber – vor allem, wenn es sich um ein gewerbliches Projekt handelt – von einem Rechtsanwalt überprüft werden. Gerne stehe ich hierfür zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Kerstin Götten
(Rechtsanwältin)