Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Hier müsste man leider den Weg über einen Ehegattennachzug wählen, was sich (zum Glück vereinfacht) wie folgt darstellt:
Im Regelfall ist es erforderlich, dass von der deutschen Auslandsvertretung nach Zustimmung der örtlichen Ausländerbehörde vor der Einreise ein Visum zum Zwecke der Familienzusammenführung erteilt wird. Staatsangehörige von Australien, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, Neuseeland und der USA bedürfen jedoch keines Visums zur Einreise zum Zweck der Familienzusammenführung.
Staatsangehörige dieser Länder können nämlich einen erforder lichen Aufenthaltstitel auch nach der Einreise einholen (§ 41
Abs. 1 Aufenthaltsverordnung).
Allerdings müsste man sich eben schon jetzt am besten mit der Ausländerbehörde in Deutschland an Ihrem Wohnort zusammensetzen, um das schnell, günstig und einfach zu planen. Dazu rate ich auf jeden Fall, bevor die Einreise wieder vorgenommen wird.
Da man schon lange Zeit eine Aufenthaltserlaubnis beziehungsweise Niederlassungserlaubnis besessen hatte, sollte das aufgrund der Vergangenheit auch kein Problem sein, dass schnell wieder zu bekommen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
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Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Sehr geehrter Herr Hesterberg,
vielen Dank für Ihre Antwort, wenn ich Sie richtig verstehe, empfehlen Sie dass ich umgehend bei der hiesigen Ausländerbehörde eine neue Aufenthaltsgenehmigung beantrage. Unabhängig davon hat meine Frau als US-Amerikanerin nach § 41 Abs. 1
der Aufenthaltsverordnung das Recht nächste Woche in Deutschland ohne Visum wieder einzureisen und kann hier den Bescheid für die neue Aufenthaltsnehmigung abwarten. Bitte teilen Sie mir mit ob ich Sie hier richtig interpretiere.
mfG
Sehr geehrter Fragesteller,
Sie haben das richtig zusammengefasst, ein Einreiseverbot besteht ja angesichts der freiwilligen Ausreise nach Ablauf des Aufenthaltstitels nicht.
Nichtsdestotrotz würde ich auf jeden Fall die Ausländerbehörde vor der Buchung des Fluges und der Abreise informieren, um auf der sicheren Seite zu sein.
Sie sollten aber sichergehen, dass die nicht doch schon entsprechend den Verstoß wegen des Ablauf der Aufenthaltserlaubnis geahndet haben und das wäre da zu erfragen. Es sollte aber alles kein Problem sein.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt