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Zweitwohnungssteuer nichteingetragene Lebensgemeinschaft

| 24. Juli 2020 19:48 |
Preis: 53,00 € |

Verwaltungsrecht


Beantwortet von


23:39

Zusammenfassung

Steuerpflichtiger einer Zweitwohnungssteuer ist nach Maßgabe der Satzung der Eigentümer oder ein Dauernutzungsberechtigter. Das setzt eine gesicherte Rechtsposition aus Gesetz oder Vertrag voraus.

Mit meiner Partnerin wohne ich mit Hauptwohnung in nichteingetragener Lebensgemeinschaft in ihrem! Einfamilienhaus in Potsdam.
Sie beabsichtigt, im Ostseebad Hehringsdorf eine Eigentumswohnung als Zweitwohnung als alleinige Eigentümerin zu kaufen.
Ich werde mich dann dort auch an ca. 10 Wochen im Jahr, 1-2 Wochen im Monat, aufhalten.
In der Satzung der Gemeinde zur Zweitwohnungssteuer steht unter Par. 2 (1) "Gegenstand der Steuer ist das Innehaben einer Zweitwohnung im Gemeindegebiet."
Unter welchen Umständen kann ich neben meiner Partnerin ebenfalls zur Zweiwohnungssteuer herangezogen werden?

24. Juli 2020 | 20:27

Antwort

von


(1656)
Bertha-von-Suttner-Straße 9
37085 Göttingen
Tel: 0551 70728-16
Web: https://rkm-goettingen.de/gero-geisslreiter-verwaltungsrecht
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Maßgeblich ist § 3 Abs. 1 der Satzung der Gemeinde Ostseebad Heringsdorf über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer:

Steuerpflichtig ist der Inhaber einer im Gemeindegebiet liegenden Zweitwohnung. Inhaber einer Zweitwohnung ist derjenige, dem die Verfügungsbefugnis über die Wohnung als Eigentümer, Mieter oder als sonstiger Dauernutzungsberechtigter zusteht. Das gilt auch bei unentgeltlicher Nutzung.

Zweitwohnungssteuerpflichtig sind Sie also, wenn Sie "mit im Grundbuch stehen" oder Ihnen von Ihrer Partnerin durch Vertrag ein Dauernutzungsrecht - mit oder ohne Entgelt - eingeräumt wird. Dann sind Sie ebenfalls steuerpflichtig und haften mit Ihrer Partnerin als Gesamtschuldner für die Zahlung der Steuer.

Kein Dauernutzungsrecht ist es, wenn es sich um eine Gefälligkeit Ihrer Partnerin handelt, dass Sie sich dort auch aufhalten dürfen, vor allem mit ihr zusammen. In diesem Fall steht Ihnen kein "Recht" zu.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben, und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Gero Geißlreiter
Fachanwalt für Verwaltungsrecht

Rückfrage vom Fragesteller 24. Juli 2020 | 22:38

Vielen Dank für Ihre schnelle Antwort.
Ist es dann so, dass ich mich selbst dort mit Zweitwohnung anmelden muss und die Steuer nur einmal gesamtschuldnerisch zu leisten ist.
Kann ich mich anderenfalls nur gemeinsam mit meiner Partnerin in der Zweitwohnung aufhalten?
Danke!

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 24. Juli 2020 | 23:39

Sehr geehrter Fragesteller,

ob Sie in Heringsdorf einen Zweitwohnsitz („Nebenwohnung") anmelden, ist für die Zweitwohnungssteuer erst einmal irrelevant, weil für das Melderecht andere Kriterien maßgeblich sind. Wenn Heringsdorf eine weitere reguläre Wohnung von Ihnen sein soll, müssen Sie eine Nebenwohnung anmelden.

Sie dürfen sich sowohl melderechtlich als auch steuerrechtlich selbstverständlich auch allein in Heringsdorf aufhalten.

Die Zweitwohnungssteuer fällt für eine Zweitwohnung nur einmal an. Sofern in Ihrer Person eine Steuerpflicht begründet werden sollte, muss die Steuer von Ihnen und Ihrer Partnerin trotzdem nur einmal gezahlt werden. Sie haften dann aber beide immer dafür, dass die Steuer vollständig gezahlt wird.

Beste Grüße von Gero Geißlreiter, Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 25. Juli 2020 | 09:07

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