Sehr geehrter Fragesteller,
ich danke für Ihre Frage und möchte sie unter Berücksichtigung der Informationen und des Einsatzes wie folgt beantworten.
Eine einheitliche "Zweitwohnungssteuer" gibt es in Deutschland nicht. Bei dieser Art der Steuer handelt es sich um eine kommunale Steuer auf Grundlage von Art. 105 Abs. 2a GG
. Sie wird als Aufwandsteuer erhoben. Ermächtigungsgrundlage für die Erhebung der Steuer ist dabei die jeweilige kommunale Satzung zur Erhebung der Zweitwohnungssteuer. Im Gegensatz dazu verwenden das Melderechtsrahmengesetz (MRRG) und die Meldegesetze der Länder die Begriffe Haupt- und Nebenwohnung.
In den kommunalen Satzungen wird der Begriff der "Zweitwohnung" verschieden definiert; somit sind auch die Anknüpfungspunkte für die Erhebung der Steuer unterschiedlich. Häufig, aber nicht immer, ist die melderechtliche Einordnung als Haupt- bzw. Nebenwohnung der entscheidende Anknüpfungspunkt, manchmal das "Innehaben" einer zweiten Wohnung an einem Ort, an dem der Steuerpflichtige nicht überwiegend aufhält.
Umstritten ist, ob die jeweilige Kommune eine "Zweitwohnung" auch annehmen darf, wenn es sich melderechtlich um die "Hauptwohnung" des Betroffenen handelt. In Schleswig-Holstein hat das dortige OVG 2005 entschieden, dass es den Kommunen verwehrt ist, Erst- und Zweitwohnung abweichend von der melderechtlichen Einordnung als Haupt- oder Nebenwohnung zu beurteilen. Entschieden wurde allerdings der umgekehrte Fall - der Betroffene hatte eine Nebenwohnung gemeldet, aber vor Gericht geltend gemacht, es handele sich dabei faktisch um seine Hauptwohnung.
Sie befinden sich derzeit noch im Anhörungsverfahren ein Steuerbescheid wurde noch nicht erlassen; möglicherweise können Sie in dieser Phase gegenüber der Gemeinde Ihre Argumente zu Gehör bringen. Sobald ein Steuerbescheid erlassen wurde, haben Widerspruch und Anfechtungsklage dagegen keine aufschiebende Wirkung - § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 VwGO
-, so dass Sie in diesem Fall die Steuer zunächst bezahlen oder vorläufigen Rechtsschutz vor dem Verwaltungsgericht (§ 80 Abs. 5 VwGO
) in Anspruch nehmen müssten.
Ich hoffe, Ihnen eine erste Einschätzung der Lage gegeben zu haben. Gerne können Sie mich zur weitergehenden Beratung oder mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen unter unten angegebenen Kontaktdaten beauftragen. Die Erfolgsaussichten eines Vorgehens gegen einen Zweitwohnungssteuerbescheid lassen sich nur in Kenntnis der konkreten Umstände abschätzen.
Gerne können Sie die Nachfragefunktion nutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Tobias Bystry
- Rechtsanwalt -
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