Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
die Zweitwohnungssteuer würde nur anfallen, wenn beide Personen auch in der Wohnung tatsächlich (zumindest zeitweise) wohnen würde und dementsprechend einen Erst- oder Zweitwohnsitz dort gemeldet haben. Dies ergibt sich aus § 2 Absatz 1 und 2 des Berliner Zweitwohnungsteuergesetzes:
Zitat:§ 2 - Begriff der Zweitwohnung
(1) Zweitwohnung ist jede Wohnung im Sinne der Absätze 3 und 4, die dem Eigentümer oder Hauptmieter als Nebenwohnung im Sinne des Meldegesetzes vom 26. Februar 1985 (GVBl. S. 507), geändert durch § 45 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 1997 (GVBl. S. 304), dient. Zweitwohnung ist auch jede Wohnung im Sinne der Absätze 3 und 4, die der Eigentümer oder Hauptmieter unmittelbar oder mittelbar einem Dritten entgeltlich oder unentgeltlich auf Dauer überlässt und die diesem als Nebenwohnung im Sinne des Meldegesetzes dient.
(2) Sind mehrere Personen gemeinschaftlich Eigentümer oder Hauptmieter einer Wohnung im Sinne der Absätze 3 und 4, gilt hinsichtlich derjenigen Eigentümer oder Hauptmieter, denen die Wohnung als Nebenwohnung im Sinne des Meldegesetzes dient, der auf sie entfallende Wohnungsanteil als Zweitwohnung im Sinne dieses Gesetzes. Wird der Wohnungsanteil eines an der Gemeinschaft beteiligten Eigentümers unmittelbar oder mittelbar einem Dritten entgeltlich oder unentgeltlich auf Dauer überlassen, ist der Wohnungsanteil Zweitwohnung, wenn er dem Dritten als
Nebenwohnung im Sinne des Meldegesetzes dient. Für die Berechnung des Wohnflächenanteils ist die Fläche der gemeinschaftlich genutzten Räume den an der Gemeinschaft beteiligten Personen zu gleichen Teilen zuzurechnen. Dem Anteil an der Fläche der gemeinschaftlich genutzten Räume ist die Fläche der von dem Miteigentümer oder Mitmieter individuell genutzten Räume hinzuzurechnen.
(3).....
Die reinen Mietverhältnisse (also dass Sie beide im Mietvertrag stehen) dürfen in Ihrem Fall nicht herangezogen werden, da Sie aufgrund des alleinigen Verbleibs in der Wohnung das Recht besitzen, Ihren Ex-Partner von dem Zugang zu der Wohnung auszuschließen, auch wenn er noch im Mietvertrag steht. Ggf. sollten Sie dies auch nochmals schriftlich festhalten. Damit "dient" ihm die Wohnung schon nicht mehr, denn er kann Sie mangels Zugang nicht nutzen.
Wichtig ist, dass Sie allein beim Einwohnermeldeamt in der Wohnung gemeldet sind und Ihr Ex-Partner nur in seiner neuen Wohnung gemeldet ist und keinen Zweitwohnsitz behält. An den Pflichten aus dem Mietvertrag ändert das nichts, hier müssten Sie sich mit dem Vermieter einigen, damit Ihr Ex-Partner aus dem Mietvertrag entlassen wird.
Ich hoffe damit Ihre Frage zufriedenstellend beantwortet zu haben und wünsche Ihnen noch ein schönen Abend.
Mit freundlichen Grüßen,
RA Fabian Fricke
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