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Zweitwohnsitzsteuer Berlin

8. März 2013 17:49 |
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Steuerrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Annett Haberland

Zusammenfassung

Zweitwohnsitzsteuer bei Besuchen des Ehepartners

Guten Tag, unsere Hauptwohnung befindet sich in Brandenburg. In Berlin haben
wir (Ehepaar) eine Zweitwohnung gekauft, in erster Linie weil meine Frau in Berlin
einen Arbeitspaltz hat. (Montag bis Donnerstag).
Meine Frau ist z.Zt. allein in Berlin gemeldet, es ist aber so, dass auch ich häufig
dort bin.
M.E. ist meine Frau wegen ihrer beruflichen Tätigkeit in Berlin nicht steuerpflichtig. Müsste ich also Zweitwohnsitzsteuer auf 50% der jährlichen Kaltmiete zahlen?
Freundliche Grüße

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:


Zweitwohnsitzsteuer müssen Sie in Berlin dann zahlen, wenn Sie eine Zweitwohnung dort inne haben. Wenn ich Sie richtig verstehe, hat jedoch nur Ihre Frau dort ihren Zweit- bzw. Nebenwohnsitz und hat diesen auch angemeldet. Sie haben Ihren Wohnsitz weiterhin in Ihrer gemeinsamen Hauptwohnung in Brandenburg. Wenn Sie Ihre Frau jedoch lediglich in der Berliner Wohnung besuchen, wird diese nicht dadurch zu Ihrer Zweitwohnung. Eine Meldepflicht als Zweitwohnung würde für Sie dann entstehen, wenn Sie die Wohnung bewohnen, sich dort also länger und regelmäßig aufhalten. Sie können Ihre Frau daher so oft besuchen, wie Sie wollen. So lange Sie nicht dauerhaft in der Wohnung in Berlin leben, entsteht für Sie keine Meldepflicht für eine Zweitwohnung und damit keine Steuerpflicht.

Grundsätzlich würde sich die Steuerpflicht, wie von Ihnen richtig festgestellt auf 50% belaufen. Die Zweitwohnungssteuer ermittelt sich bei einer Eigentumswohnung nach dem Mietpreis der sich für die Wohnung aus dem jeweils gültigen Mietspiegel ergeben würde. Von der so ermittelten Miete wären 5% der Nettokaltmiete als Zweitwohnsitzsteuer zu zahlen.

Ich hoffe Ihnen damit Ihre Fragen – soweit im Rahmen dieses Portals möglich- beantwortet zu haben.

Bei Rückfragen nutzen Sie gern die kostenlose Nachfragemöglichkeit. Über eine positive Bewertung würde ich mich freuen.


Abschließend möchte ich Sie noch darauf hinweisen, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt vor Ort in einem Mandantengespräch in den seltensten Fällen ersetzen kann. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung – am Besten nach Vorlage aller für die Beurteilung notwendigen Unterlagen – möglich.

Mit freundlichen Grüßen

Ergänzung vom Anwalt 9. März 2013 | 15:47

Zur Ergänzung, damit meine Antwort nicht falsch verstanden wird:

Nach § 11 Abs. 1 des Berliner Meldegesetzes sind Sie dann verpflichtet sich in Berlin zu melden, wenn Sie dort eine Wohnung beziehen. Nach § 1 der Satzung der Stadt Berlin unterliegt derjenige der Zweitwohnistzsteuer der länger als ein Jahr in Berlin ein Wohnung innehat. Wenn Sie also mit Ihrer Frau gemeinsam viel Zeit in der Wohnung in Berlin verbringen und sie nicht nur gelegentlich dort besuchen, besteht für Sie ebenfalls eine Meldepflicht.

Dies gilt auch, wenn die Zweitwohnung eine Eigentumswohnung ist, denn dann besteht eine jederzeitige Bewohnmöglichkeit, so dass dadurch, unabhängig von der tatsächlichen Nutzung, ein Nebenwohnsitz generiert wird. Dies hätte zur Folge, dass Zweitwohnsitzsteuer anfallen würde.

Ergänzung vom Anwalt 18. März 2013 | 18:17

Um Ihnen bei eventuellen Problemen noch ein Urteil mit auf die Hand zu geben, möchte ich Sie abschließend noch auf die Entscheidung des BVerfG vom 11. Oktober 2005, Az.: 1 BvR 1232/00 und 1 BvR 2627/03 hinweisen. Danach dürfen Ehepaare, die am Arbeitsort eine Zweitwohnung unterhalten, nicht mit Zweitwohnsitzsteuer belegt werden. Dies korrespondiert mit dem Ihnen schon bekannten § 2 Abs. 7 Ziff. 7 des Berliner Zweitwohnsitzsteuergesetzes, dass in diesen Fällen eine Befreiung von der Zweitwohnsitzsteuer vorsieht.

Bei Rückfragen können Sie gern Ihre noch offene Nachfrageoption nutzen.

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