Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Zweitstudium_Aufenthaltsverlängerung

| 24. Januar 2021 05:03 |
Preis: 55,00 € |

Ausländerrecht


Beantwortet von

Zusammenfassung

Ein Wechsel des Studienganges oder einem Wechsel des Studienfaches innerhalb desselben Studienganges in den ersten 18 Monaten nach Beginn des Studiums ist aufenthaltsrechtlich möglich.

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich bin 24 Jahre alt, aus dem Iran, mein Aufenthaltstitel §16 abs. 1 als ausländischer Student in Deutschland an EA-Hochschule Jena und studiere Medizintechnik (-Ing) im 5. Semester. Zum heutigen Zeitpunkt bin ich im Regelzeit Studium und werde ich hoffentlich mein Studium im 6. Semester absolvieren oder aller spätestens im 7. Semester (wenn ich keinen Platz für meine Bachelor Arbeit wegen der aktuellen Pandemie finde).

Ich flug nach Deutschland im 03.2017 und wenn ich mein Studium beende, bin ich fast 5 Jahren in Deutschland (= 6 Monaten Deutschkurs besuch+ 1 jahr Studienkolleg + 3,5 Jahren Bachelor)

Ich wollte immer Medizintechnik studieren, um in Zukunft als Orthopäde tiefer arbeiten und forschen zu können und es ist mir früher gelungen einen Platz in der Medizintechnik zu bekommen als Medizin und dann fang ich mit Medizintechnik an.
Letztendlich habe ich im 2020 die Aufnahmeprüfung einer privaten staatlich anerkannten Hochschule in Hamburg bestanden und den Platz in Medizin im SS 2022 (beginnt 04.2022) ist für mich reserviert.

Mein Aufenthalt ist im 06.2021 fertig und muss verlängert werden.
Aber auch im 10.2021 absolviere ich mein Bachelorstudium in Jena und ich soll mit Medizinstudium im 04.2022 beginne (6 Monaten habe ich pause dazwischen)

Das Studium (Medizin) dauert laut Ansage der Hochschule in Hamburg 6 Jahre und 3 Monaten d.h. das Studium ist im 2028 fertig. Ich weiß, dass die Gesamtstudienzeit nicht (einschließlich der Vorbereitung) von 10 Jahren übersteigen darf und Meine Frist ist 03.2027( von 03.2017 bis 03.2021)

Ich habe der Hochschule geschrieben und gefragt, welche möglichkeiten ich habe und die Antwort sei so :
"Sehr gerne bestätige ich Ihnen, dass das der Staatsexamensstudiengang Humanmedizin an der MSH 12,5 Semester dauert (= 6 Jahre und 3 Monate).
Das letzte Jahr (Praktisches Jahr, 15 Monaten) muss nicht an unserem Partnerklinikum absolviert werden, sondern kann auch im Ausland durchgeführt werden."

Ich kann 5 Jahren in Deutschland studieren und den Rest im Ausland Z.B in Hungarian (obwohl es mir sehr schwer und diese Situation sehr kompliziert wird) aber wenn die Gesamtstudienzeit nicht unbedingt und ohne Ausnahme übersteigen darf.

Mein Fall ist : ZweitStudium (Staatexamen ) nach einem Bachelor und insgesamt brauche ich dafür 11 Jahren und 5 Monaten bis zum 07.2028.

ich würde gerne wissen
1. ob ich meinen Aufenthalt ohne Problem verlängern kann?
2.wenn nicht, dann welche Möglichkeiten ich habe?
3.wenn nich, bin ich objektiv gesehen im Recht Klage einzureichen?
4. kann mein Aufenthalt für 5 Jahre verlängert werden und dann das letzte Jahr im Ausland absolviert werden?
5.Kann man ein Visum für die Jobsuche beantragen und damit studieren (18 Monaten Jobsuche + 5 Jahre von meiner Gesamtstudienzeit) ?
6.kann man eine Stelle finden und arbeiten und dann mit meinem Studium weitermachen?

Ich bedanke mich herzlich für Ihre Zeit.

Mit freundlichen Grüßen

24. Januar 2021 | 11:04

Antwort

von


(253)
Storkower Straße 158
10407 Berlin
Tel: 030921080820
Web: https://www.12anwalt.de
E-Mail:
Diesen Anwalt zum Festpreis auswählen Zum Festpreis auswählen

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen gerne auf Grundlage der angegebenen Informationen im Rahmen einer Erstberatung verbindlich wie folgt beantworten möchte.

1. ob ich meinen Aufenthalt ohne Problem verlängern kann?

Nach Nr. 16.2.5 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz vom 26. Oktober 2009 wird Aufenthaltszweck bei einem Wechsel des Studienganges oder einem Wechsel des Studienfaches innerhalb desselben Studienganges in den ersten 18 Monaten nach Beginn des Studiums nicht berührt.
Ein späterer Studiengang- oder Studienfachwechsel kann im Rahmen der zu treffenden Ermessensentscheidung zugelassen werden, wenn das Studium innerhalb einer angemessenen Zeit abgeschlossen werden kann. Ein angemessener Zeitraum ist i. d. R. dann nicht mehr gegeben, wenn das Studium unter Berücksichtigung der bisherigen Studienleistungen und des dafür aufgewendeten Zeitbedarfs innerhalb einer Gesamtaufenthaltsdauer von zehn Jahren nicht abgeschlossen werden kann. Die vorstehenden Regelungen gelten für einen Wechsel zwischen verschiedenen Hochschularten entsprechend (z. B. Wechsel von einem Universitätsstudium zu einem Fachhochschulstudium in derselben Fachrichtung). Der Ausländer ist auf die mit dem Wechsel der Fachrichtung verbundenen


In Nr. 16.2.7 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift heißt es:

Abgesehen von den in Nummer 16.0.5 genannten Fällen [= z.B. Aufbau-, Zusatz- oder Ergänzungsstudium (Postgraduiertenstudium)] stellt die sonstige Aufnahme einer zweiten Ausbildung oder die berufliche Weiterbildung nach Abschluss der ersten Ausbildung in Deutschland einen Wechsel des Aufenthaltszwecks dar. Soweit für diese zweite Ausbildung eine Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Absatz 1 erteilt werden kann, kann die bestehende Aufenthaltserlaubnis für die zweite Ausbildung verlängert werden, wenn das Ausbildungsziel innerhalb einer Gesamtaufenthaltsdauer von zehn Jahren erreicht werden kann.

Es kommt also auf die Prognose an, ob Sie das Medizinstudium innerhalb des 10 Jahreszeitraums abschließen können. Dann wird der Aufenthalt verlängert, ansonsten nicht.

2.wenn nicht, dann welche Möglichkeiten ich habe?

Sie können Ihr bisheriges Studium abschließen und sodann eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Erwerbstätigkeit beantragen. Zudem können Sie ein Medizinstudium machen, wenn wenn Sie erfolgreich in eine humanitäre Aufenthaltserlaubnis oder eine Aufenthaltserlaubnis zur Familienzusammenführung gewechselt sind.

3.wenn nich, bin ich objektiv gesehen im Recht Klage einzureichen?

Bei einer Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis haben Sie das Recht innerhalb eines Monats ab Zugang der Ablehnung Klage beim Verwaltungsgericht einzureichen.

4. kann mein Aufenthalt für 5 Jahre verlängert werden und dann das letzte Jahr im Ausland absolviert werden?
Im Wege des Ermessens wird die Aufenthaltserlaubnis zunächst für 1-3 Jahre verlängert und kann danach verlängert werden. Es bleibt Ihnen unbenommen einen Teil des Studiums im Ausland zu machen, wenn Sie dafür aufenthaltsrechtlich die Erlaubnis haben.

5.Kann man ein Visum für die Jobsuche beantragen und damit studieren (18 Monaten Jobsuche + 5 Jahre von meiner Gesamtstudienzeit) ?

Dies dürfte nicht erlaubt sein, da es dem Aufenthaltszweck widerspricht.

6.kann man eine Stelle finden und arbeiten und dann mit meinem Studium weitermachen?

Wenn Sie eine Stelle finden und dafür eine Aufenthaltserlaubnis haben und Ihr Studium neben Ihren Job betreiben ist das möglich.

Gern können Sie von Ihrem Recht zu einer kostenlosen Nachfrage Gebrauch machen. Weitergehende Fragen beantworte ich für Sie im Rahmen einer Mandatsübertragung, ebenso übernehme ich gern weitere Tätigkeiten im Rahmen eines Mandats. Eine Mandatsausführung kann auch unbeachtlich der örtlichen Entfernung erfolgen und eine Informationsweiterleitung erfolgt dann per E-Mail, Post etc.

Meine Emailadresse finden Sie, wenn Sie auf mein Profilfoto klicken.
Bitte beachten Sie, dass die Ergänzung oder Änderung des Sachverhalts zu einer vollkommen anderen rechtlichen Beurteilung führen kann.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.

Mit freundlichen Grüßen



Jan Bergmann
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 25. Januar 2021 | 02:00

Sehr geehrter Herr Bergmann,
ich bedanke mich herzlich bei Ihnen für Ihre ausführliche Antwort.
Allerdings sind mir weitere Fragen aufgefallen.

Zu der Antwort 1: Ich muss Sie in Kenntnis setzen, dass ich länger als 10 Jahren bräuchte , um mein Zweitstudium in Medizin zu absolvieren. Was ist von dem 10 Jahreszeitraum gemeint? Sind diese 10 Jahren für ein Studium gemeint bzw. In meinem Fall nur für Medizin oder den gesamten Aufenthalt (mit Sprachkurs,Kolleg , Bachelor und Medizinstudium ).
Ich habe momentan keine Möglichkeit mein Aufenthaltszweck in eine humanitäre Aufenthaltserlaubnis oder Familienzusammenführung zu wechseln. Die einzige Möglichkeit ist Erwerbstätigkeit. Würden Sie bitte mir kurz erklären wie ich mein Visum zweck der Erwerbstätigkeit verlängern kann und dann mit dem Studium weitermachen kann?

Zu der Antwort 3: kann man genauer sagen, ob eine Person angesichts meiner Situation die chance hat, Klage beim Gericht zu gewinnen und sein Visum verlängert wird? Gibt es irgendwelche Ausnahme für Ausländische Studenten mit meiner Situation? Kann das Gericht von den 2 Jahren, in denen ich Sprache gelernt und Studienkolleg besucht habe absehen und nicht zu den 10 Jahren von Gesamtaufenthaltsdauer zählen?

Am Ende muss ich Ihnen sagen, würde ich mich gerne freuen, wenn Sie mir einen rechtlichen Vorschlag geben würden

Danke im Voraus

Fragesteller

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 25. Januar 2021 | 10:08

Sind diese 10 Jahren für ein Studium gemeint bzw. In meinem Fall nur für Medizin oder den gesamten Aufenthalt (mit Sprachkurs,Kolleg , Bachelor und Medizinstudium ).

Es ist der gesamte Aufenthalt gemeint.

kann man genauer sagen, ob eine Person angesichts meiner Situation die chance hat, Klage beim Gericht zu gewinnen und sein Visum verlängert wird?
Wenn die Prognose mehr als 10 Jahre ist haben Sie schlechte bis keine Chancen

Gibt es irgendwelche Ausnahme für Ausländische Studenten mit meiner Situation?

Nein
Kann das Gericht von den 2 Jahren, in denen ich Sprache gelernt und Studienkolleg besucht habe absehen und nicht zu den 10 Jahren von Gesamtaufenthaltsdauer zählen?

Ja es zählt das Studium

Bewertung des Fragestellers 25. Januar 2021 | 02:03

Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

Mehr Bewertungen von Rechtsanwalt Jan Bergmann »
BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 25. Januar 2021
5/5,0

ANTWORT VON

(253)

Storkower Straße 158
10407 Berlin
Tel: 030921080820
Web: https://www.12anwalt.de
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Sozialrecht, Arbeitsrecht, Ausländerrecht