Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen gerne auf Grundlage der angegebenen Informationen im Rahmen einer Erstberatung verbindlich wie folgt beantworten möchte.
1. ob ich meinen Aufenthalt ohne Problem verlängern kann?
Nach Nr. 16.2.5 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz vom 26. Oktober 2009 wird Aufenthaltszweck bei einem Wechsel des Studienganges oder einem Wechsel des Studienfaches innerhalb desselben Studienganges in den ersten 18 Monaten nach Beginn des Studiums nicht berührt.
Ein späterer Studiengang- oder Studienfachwechsel kann im Rahmen der zu treffenden Ermessensentscheidung zugelassen werden, wenn das Studium innerhalb einer angemessenen Zeit abgeschlossen werden kann. Ein angemessener Zeitraum ist i. d. R. dann nicht mehr gegeben, wenn das Studium unter Berücksichtigung der bisherigen Studienleistungen und des dafür aufgewendeten Zeitbedarfs innerhalb einer Gesamtaufenthaltsdauer von zehn Jahren nicht abgeschlossen werden kann. Die vorstehenden Regelungen gelten für einen Wechsel zwischen verschiedenen Hochschularten entsprechend (z. B. Wechsel von einem Universitätsstudium zu einem Fachhochschulstudium in derselben Fachrichtung). Der Ausländer ist auf die mit dem Wechsel der Fachrichtung verbundenen
In Nr. 16.2.7 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift heißt es:
Abgesehen von den in Nummer 16.0.5 genannten Fällen [= z.B. Aufbau-, Zusatz- oder Ergänzungsstudium (Postgraduiertenstudium)] stellt die sonstige Aufnahme einer zweiten Ausbildung oder die berufliche Weiterbildung nach Abschluss der ersten Ausbildung in Deutschland einen Wechsel des Aufenthaltszwecks dar. Soweit für diese zweite Ausbildung eine Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Absatz 1 erteilt werden kann, kann die bestehende Aufenthaltserlaubnis für die zweite Ausbildung verlängert werden, wenn das Ausbildungsziel innerhalb einer Gesamtaufenthaltsdauer von zehn Jahren erreicht werden kann.
Es kommt also auf die Prognose an, ob Sie das Medizinstudium innerhalb des 10 Jahreszeitraums abschließen können. Dann wird der Aufenthalt verlängert, ansonsten nicht.
2.wenn nicht, dann welche Möglichkeiten ich habe?
Sie können Ihr bisheriges Studium abschließen und sodann eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Erwerbstätigkeit beantragen. Zudem können Sie ein Medizinstudium machen, wenn wenn Sie erfolgreich in eine humanitäre Aufenthaltserlaubnis oder eine Aufenthaltserlaubnis zur Familienzusammenführung gewechselt sind.
3.wenn nich, bin ich objektiv gesehen im Recht Klage einzureichen?
Bei einer Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis haben Sie das Recht innerhalb eines Monats ab Zugang der Ablehnung Klage beim Verwaltungsgericht einzureichen.
4. kann mein Aufenthalt für 5 Jahre verlängert werden und dann das letzte Jahr im Ausland absolviert werden?
Im Wege des Ermessens wird die Aufenthaltserlaubnis zunächst für 1-3 Jahre verlängert und kann danach verlängert werden. Es bleibt Ihnen unbenommen einen Teil des Studiums im Ausland zu machen, wenn Sie dafür aufenthaltsrechtlich die Erlaubnis haben.
5.Kann man ein Visum für die Jobsuche beantragen und damit studieren (18 Monaten Jobsuche + 5 Jahre von meiner Gesamtstudienzeit) ?
Dies dürfte nicht erlaubt sein, da es dem Aufenthaltszweck widerspricht.
6.kann man eine Stelle finden und arbeiten und dann mit meinem Studium weitermachen?
Wenn Sie eine Stelle finden und dafür eine Aufenthaltserlaubnis haben und Ihr Studium neben Ihren Job betreiben ist das möglich.
Gern können Sie von Ihrem Recht zu einer kostenlosen Nachfrage Gebrauch machen. Weitergehende Fragen beantworte ich für Sie im Rahmen einer Mandatsübertragung, ebenso übernehme ich gern weitere Tätigkeiten im Rahmen eines Mandats. Eine Mandatsausführung kann auch unbeachtlich der örtlichen Entfernung erfolgen und eine Informationsweiterleitung erfolgt dann per E-Mail, Post etc.
Meine Emailadresse finden Sie, wenn Sie auf mein Profilfoto klicken.
Bitte beachten Sie, dass die Ergänzung oder Änderung des Sachverhalts zu einer vollkommen anderen rechtlichen Beurteilung führen kann.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Jan Bergmann
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Jan Bergmann
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Sehr geehrter Herr Bergmann,
ich bedanke mich herzlich bei Ihnen für Ihre ausführliche Antwort.
Allerdings sind mir weitere Fragen aufgefallen.
Zu der Antwort 1: Ich muss Sie in Kenntnis setzen, dass ich länger als 10 Jahren bräuchte , um mein Zweitstudium in Medizin zu absolvieren. Was ist von dem 10 Jahreszeitraum gemeint? Sind diese 10 Jahren für ein Studium gemeint bzw. In meinem Fall nur für Medizin oder den gesamten Aufenthalt (mit Sprachkurs,Kolleg , Bachelor und Medizinstudium ).
Ich habe momentan keine Möglichkeit mein Aufenthaltszweck in eine humanitäre Aufenthaltserlaubnis oder Familienzusammenführung zu wechseln. Die einzige Möglichkeit ist Erwerbstätigkeit. Würden Sie bitte mir kurz erklären wie ich mein Visum zweck der Erwerbstätigkeit verlängern kann und dann mit dem Studium weitermachen kann?
Zu der Antwort 3: kann man genauer sagen, ob eine Person angesichts meiner Situation die chance hat, Klage beim Gericht zu gewinnen und sein Visum verlängert wird? Gibt es irgendwelche Ausnahme für Ausländische Studenten mit meiner Situation? Kann das Gericht von den 2 Jahren, in denen ich Sprache gelernt und Studienkolleg besucht habe absehen und nicht zu den 10 Jahren von Gesamtaufenthaltsdauer zählen?
Am Ende muss ich Ihnen sagen, würde ich mich gerne freuen, wenn Sie mir einen rechtlichen Vorschlag geben würden
Danke im Voraus
Fragesteller
Sind diese 10 Jahren für ein Studium gemeint bzw. In meinem Fall nur für Medizin oder den gesamten Aufenthalt (mit Sprachkurs,Kolleg , Bachelor und Medizinstudium ).
Es ist der gesamte Aufenthalt gemeint.
kann man genauer sagen, ob eine Person angesichts meiner Situation die chance hat, Klage beim Gericht zu gewinnen und sein Visum verlängert wird?
Wenn die Prognose mehr als 10 Jahre ist haben Sie schlechte bis keine Chancen
Gibt es irgendwelche Ausnahme für Ausländische Studenten mit meiner Situation?
Nein
Kann das Gericht von den 2 Jahren, in denen ich Sprache gelernt und Studienkolleg besucht habe absehen und nicht zu den 10 Jahren von Gesamtaufenthaltsdauer zählen?
Ja es zählt das Studium