Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
Ihre Rechtsfrage beantworte ich anhand Ihrer etwas knappen Schilderung des Sachverhalts folgendermaßen:
Ich verstehe Sie so, dass Ihr Vater Ihnen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge Sachwerte übertragen hat (also z.B. eine Firma oder eine Immobilie), die den ganz überwiegenden Teil seines Vermögens darstellten und Ihre erbberechtigten Geschwister als Ausgleich dafür, dass sie hiervon nichts erhalten, nach dem Tod Ihres Vaters von Ihnen den vereinbarten Geldbetrag verlangen können.
Enthält dieser Vertrag keine sogenannte Wertsicherungsklausel
, so steht Ihren Geschwistern lediglich der Nennbetrag, also DM 10.000 bzw. DM 15.000 zu, ohne dass eine Korrektur nach oben als Ausgleich für den Kaufkraftschwund der vergangenen 16 Jahre vorgenommen werden muss.
Neben einem etwaigen Ausgleich für den inflationsbedingten Wertverfall könnten Ihre Geschwister Verzugszinsen verlangen, allerdings erst ab den Zeitpunkt, in dem sie ihre Forderung durch Mahnung bei Ihnen geltend machen.
Aus meinen Ausführungen können Sie entnehmen, dass eine konkrete Berechnung hier ohne weitere Informationen nicht erfolgen kann.
Ich hoffe dennoch, Ihnen mit dieser Auskunft weitergeholfen zu haben.
Für Rückfragen zum inhaltlichen Verständnis meiner Antwort stehe ich selbstverständlich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfram Geyer
Rechtsanwalt
Hallo und vielen Dank für Ihre Antwort.
Die Frage bezieht schon auf die Wertsicherungsklausel.
Deshalb würde ich gerne wissen wie hoch dieser Betrag jetzt ist.
Der Lebenkostenindex wurde hiefür als Basis vereinbart.
Hallo und vielen Dank für Ihre Antwort.
Die Frage bezieht schon auf die Wertsicherungsklausel.
Deshalb würde ich gerne wissen wie hoch dieser Betrag jetzt ist.
Der Lebenkostenindex wurde hiefür als Basis vereinbart.
Sehr geehrter Ratsuchender,
auf der Grundlage Ihrer (zusätzlichen) Angaben ergibt sich – unter Zugrundelegung des „Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte - früheres Bundesgebiet“ („Lebenskostenindex“) und ohne Vereinbarung eines Basisjahres sowie unter Berücksichtigung des seit Januar 2000 ersatzweise geltenden Verbraucherpreisindex – anhand der Tabellen des Statistischen Bundesamtes folgende Berechnung:
Der aktuellste veröffentlichte Indexstand des Verbraucherpreisindex für Deutschland (Basisjahr 2000) vom August 2005 beträgt 108,7.
Der auf das letztmögliche Basisjahr 1995 für den weggefallenen Index gültige Anfangsstand von 82,7 ist nicht mehr maßgeblich. Durch Umbasierung der Punktezahl auf das Jahr 2000 ermittelt sich ein fiktiver Anfangsstand von 68,7.
Die prozentuale Veränderung seit Vertragsbeginn im Januar 1989 bis zum aktuellen Indexstand beträgt also exakt 40,0%.
Somit belief sich die Höhe der geschuldeten Ausgleichszahlungen (ausgehend von ursprünglich insgesamt DM 25.000) zum 31.08.2005 auf DM 35.000 = € 17.895,21.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfram Geyer
Rechtsanwalt