Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, welche ich - die Richtigkeit Ihrer Angaben vorausgesetzt - anhand der von Ihnen gemachten Angaben gerne wie folgt summarisch beantworten möchte:
Da mir die mir der genaue Wortlaut der Zweckerklärung sowie der Kreditverträge nicht vorliegt, muss ich Sie darauf hinweisen, dass die nachfolgenden Ausführungen nur dem Grunde nach gelten. Eine abschließende Beurteilung ist nur möglich, nachdem die Kreditverträge, die Zweckerklärungen und die Angaben im Grundbuch überprüft werden konnten und somit ersichtlich ist, wer in welcher Eigenschaft welche Kreditverträge abgeschlossen und auch abgesichert hat.
Die Zweckerklärung ist das rechtliche Bindeglied zwischen den Sicherheiten (Grundschuld) und den damit gesicherten Verbindlichkeiten (Darlehen).
In dieser Vereinbarung ist klar abzugrenzen, wer in welcher Eigenschaft (als Eigentümer und/ oder Darlehensnehmer) handelt und für wessen und welche Verbindlichkeiten der Eigentümer und/ oder Darlehensnehmer mit der von ihm zur Verfügung gestellten Sicherheit haftet.
Es kann aber mit besonderen Gefahren verbunden sein, wenn die Grundschuld auch sonstige und künftige Forderungen des Kreditgebers gegen einzelne von mehreren beteiligten Personen (verschiedene Eigentümer und/ oder Darlehensnehmer) oder gar Dritte sichern sollen und die Zweckerklärung nicht konkret auf ein Darlehen begrenzt ist, das der Sicherheitenbestellung zugrunde liegt.
Die Zweckerklärung entscheidet daher über das Haftungsrisiko des Eigentümers.
Ihrer Sachverhaltsschilderung entnehme ich, dass die Zweckerklärung dahingehend getroffen wurde, dass die Grundschulden zur Sicherung aller bestehenden und künftigen, auch bedingten oder befristeten Forderungen der Sparkasse gegen Sie und Ihre Frau dienen sollte. Solange Sie hierin keine genaue Tilgungsbestimmung getroffen haben, richtet sich die Verrechnung nach den Grundsätzen des § 366 Abs. 2 BGB
.
Hiernach gilt folgendes:
„Trifft der Schuldner keine Bestimmung, so wird zunächst die fällige Schuld, unter mehreren fälligen Schulden diejenige, welche dem Gläubiger geringere Sicherheit bietet, unter mehreren gleich sicheren die dem Schuldner lästigere, unter mehreren gleich lästigen die ältere Schuld und bei gleichem Alter jede Schuld verhältnismäßig getilgt“
Mangels näherer Sachverhaltsangaben kann ich nur unterstellen, dass die Bank sich bei der Tilgung der Darlehensschulden auch hieran gehalten hat. Dann würden die beiden von Ihrer Frau gesamtschuldnerisch aufgenommenen Kredite noch valutieren und Ihre Frau müsste nach wie vor gesamtschuldnerisch für die Tilgung des noch ausstehenden Darlehens in Höhe von EUR 50.000,00 haften. Die diesbezüglich gewährte Sicherheit, in Form der Lebensversicherung, könnte dann auch durch die Bank verwertet werden.
Inwiefern die von Ihnen unterzeichnete Klausel möglicherweise nach § 305 c BGB
unwirksam ist, lässt sich ohne die genaue Kenntnis der Zweckerklärung und der Darlehensverträge nicht beurteilen.
Bitte beachten Sie, dass die Abtretung einer Lebensversicherung in der Regel erst wirksam ist, wenn die Abtretung der Versicherung angezeigt wurde.
Hierzu zitiere ich das Urteil des BGH vom 10.02.1999, Az. IV ZR 324/97
, auszugsweise wie folgt:
[…]
Nach § 13 Abs. 4 Satz 1 ALB ist die Abtretung von Ansprüchen aus dem Versicherungsvertrag dem Versicherer gegenüber nur und erst dann wirksam, wenn sie dem Versicherer durch den bisherigen Berechtigten schriftlich angezeigt worden ist. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine solche Klausel dahin auszulegen, daß eine Abtretung absolut unwirksam ist, solange der Berechtigte sie dem Versicherer nicht schriftlich anzeigt (BGHZ 112, 387
; Senatsurteil vom 19. Februar 1992 - IV ZR 111/91
- VersR 1992, 561
).
[…]
Sie sollten unverzüglich überprüfen, inwieweit die Abtretung der Lebensversicherung tatsächlich angezeigt wurde und die Abtretung unwirksam ist. Diesen Umstand kann ich anhand Ihrer Angaben nicht abschließend und zuverlässig prüfen.
Inwieweit es Sinn macht, dass auch Ihre Frau Privatinsolvenz anmeldet, kann im Rahmen dieser Erstberatung nicht abschließend geklärt werden. Es ist hierzu notwendig, alle Tatsachen und Unterlagen - wie oben erläutert - umfassend zu prüfen. Erst dann kann man Ihnen eine sinnvolle Handlungsempfehlung an die Hand geben. Dies ist sicher auch in Ihrem Interesse.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Prüfung der Rechtslage eine erste rechtliche Orientierung vermittelt zu haben. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems von einem Rechtsanwalt zu erhalten.
Sofern Sie eine abschließende Beurteilung Ihres Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem konkret zu erörtern. Gerne bin ich bereit, diese Aufgabe für Sie zu übernehmen. Hierfür bin ich jederzeit für Sie telefonisch und per E-Mail erreichbar.
Mit freundlichen Grüßen
Philipp Achilles
Rechtsanwalt
------------------------------------------
Gisselberger Straße 31
35037 Marburg
Telefon: 06421 - 167129
Fax: 06421 - 167132
achilles@haftungsrecht.com
www.haftungsrecht.com
- Jetzt Frage stellen
- So funktioniert es
-
Topthemen
- Alle Rechtsgebiete
- Anwaltsrecht & Gebührenrecht & Verfahrensrecht
- Arbeitsrecht
- Ärger und Probleme mit Firmen
- Ausländerrecht
- Baurecht & Architektenrecht
- Datenschutzrecht
- Erbrecht
- Familienrecht
- Generelle Themen
- Gesellschaftsrecht
- Grundrechte
- Hauskauf & Immobilien & Grundstücke
- Inkasso & Mahnungen
- Insolvenzrecht
- Internationales Recht
- Internetauktionen
- Internetrecht & Computerrecht
- Kaufrecht
- Kredite
- Medienrecht
- Medizinrecht
- Mietrecht & Wohnungseigentum
- Nachbarschaftsrecht
- Reiserecht
- Schadensersatz
- Schule & Hochschule & Prüfungen
- Sozialrecht
- Sozialversicherungsrecht
- Steuerrecht
- Strafrecht
- Tierrecht & Tierkaufrecht
- Transportrecht & Speditionsrecht
- Urheberrecht & Markenrecht & Patentrecht
- Vereinsrecht
- Verkehrsrecht
- Versicherungsrecht & Privatversicherungsrecht
- Vertragsrecht
- Verwaltungsrecht
- Wirtschaftsrecht & Bankrecht & Wettbewerbsrecht
- Zwangsvollstreckung & Zwangsversteigerung
- Anwälte