Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
sollte die Zahlung vor Titelausstellung erbracht worden sein und der Titel selbst damit unrichtig sein, hätten Sie Berufung einlegen müssen; da hier schon die Zwangsvollstreckung läuft, wäre mE diese Möglichkeit angeschnitten.
Sollte Zahlung nachträglich erfolgt sein, können Sie Erinnerung nach § 766 ZPO
einlegen, mit der Begründung, dass teilweise schon gezahlt worden und die Forderungsaufstellung aufgrund eines Rechenfehler falsch ist. Das muss beim Vollstreckungsgericht gemacht werden.
Möglich wäre auch, eine Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO
zu erheben, wenn die Teilerfüllung nach Titulierung erfolgt ist.
Allerdings müssen Sie beachten, dass der Gerichtsvollzieher hinsichtlich des Restbetrages dann nach wie vor vollstrecken kann.
Sie sollten sich jetzt sofort auch mit dem Gerichtsvollzieher in Verbindung setzen, und MIT DIESEM über eine Ratenzahlung verhandelt. Vereinzelt wird es so gehandhabt, dass der Gerichtsvollzieher dann doch ohne Rücksprache mit dem Gläubiger eine Ratenzahlung akzeptiert. Funktioniert dieses nicht, werden Sie - wenn die EV verhindert werden soll - zahlen müssen, aber bitte UNTER VORBEHALT DER RÜCKFORDERUNG, damit Sie sich keine Rechte abschneiden.
Die Kosten hat derjenige zu tragen, der die fehlerhafte Vollstreckung verursacht hat, hier also offenbar der Gläubiger. Allerdings ist der Gebührenspruch so gering, dass es hier wirklich nur ein paar Euro ausmachen wird, da ja 1.100 EUR dann zurecht vollstreckt werden.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Antwort
vonRechtsanwältin Sylvia True-Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26 7 26
Web: https://WWW.RA-BOHLE.DE
E-Mail:
Vielen Dank für Ihre schnelle Antwort.
Wie ist den die strafrechtliche Seite?
Bezahlen und Strafanzeige wegen Betruges? (s. Frage)
Macht das Sinn?
Das wird mE wenig Sinn machen, da aller Voraussicht nach ein solchens Verfahren mit dem Hinweis eingestellt werden wird, dass es sich dabei um eine zivilrechtliche Auseinandersetzung handelt und die Parteien dieses zivilrechtlich klären können. Auch wird es kaum möglich sein, eine Betrugsabsicht nachzuweisen.
Sollten Sie dazu noch eine Nachfrage haben, kontaktieren Sie mich bitte direkt.