Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
da keine Ratenzahlungsvereinbarung vorliegt, darf der Gläubiger weiter Zwangsvollstreckungsmaßnahmen betreiben. Die bloße Annahme von Teilzahlungen begründet noch keine stillschweigende Ratenzahlungsvereinbarung, vor allem, wenn weiterhin Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ergriffen werden.
Grundsätzlich sind die Kosten also gerechtfertigt. Gem. § 802d ZPO sind Sie allerdings vor Ablauf von zwei Jahren zu einer erneuten Abgabe der Vermögensauskunft nur verpflichtet, wenn der Gläubiger eine wesentliche Veränderung Ihrer Vermögensverhältnisse glaubhaft macht.
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Auskünften gedient zu haben und weise darauf hin, dass diese auf Ihren Angaben beruhen. Bereits geringfügige Abweichungen des Sachverhalts können zu einer anderen rechtlichen Bewertung führen.
Nutzen Sie bei Rückfragen gern die kostenlose Nachfragefunktion!
Mit freundlichen Grüßen
Vasel
Rechtsanwalt
Vielen Dank für Ihre Antwort.
Ist der Gläubiger(vertreter) an den vorgegebenen Verwendungszweck gebunden, und hat diese Verrechnung dann Auswirkungen auf die Kosten der ZV, (da jeweils mit der vollen Hauptforderung gerechnet wurde, diese ja aber durch die Tilgungsbestimmung abweichend ist)?
Mit bestem Dank im voraus.
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
dies ist eine neue Frage, deshalb nur kurz: ja (weil die Leistung angenommen hat, §§ 366, 367 BGB). Die Auswirkungen auf die Kosten der Zwangsvollstreckung sind jedoch nur marginal, da durch die Tilgungsbestimmung nur die Höhe der Zinsen beeinflusst wird, der Gegenstandswert der Zwangsvollstreckung aber aus Hauptforderung, Kosten und Zinsen gebildet wird.
Mit freundlichen Grüßen
Vasel
Rechtsanwalt