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Zwangsvollstreckung /-kosten

4. Mai 2021 15:20 |
Preis: 48,00 € |

Zwangsvollstreckung, Zwangsversteigerung


Beantwortet von

Rechtsanwalt Jürgen Vasel

Hallo,

ich habe eine Frage zu folgendem Sachverhalt:
Der Gläubiger (vertr.d.RA) hat Anspruch auf Zahlung aus einem Titel sowie dem daraus folgenden KFB. Der Schuldner unterbreitet daraufhin, unter Darlegung seiner wirtschaftlichen Situation, einen Rückzahlungsplan. Es liegt keine beiderseitig unterschriebene Ratenzahlungsvereinbarung vor!

Der Schuldner zahlt darauf regelmäßig in monatlichen Raten, und unter Angabe eines Verwendungszweckes, erst auf die Hauptforderung inkl. Zinsen, dann auf den KFB inkl. Zinsen. Mithin also in der Reihenfolge der Entstehung der Kosten.

Der Gläubiger hat weder dem Rückzahlungsplan schriftlich widersprochen noch die Annahme der Raten, auch nicht über einen längeren Zeitraum, verweigert.

Ungeachtet dessen bucht der Gläubiger in unregelmäßigen Abständen weitere Kosten in das Forderungskonto:

- 08.03.2018 - ZV-Geb. 3309 VV RVG
- 08.03.2018 - Geb. Vermögensauskunft
- 22.01.2019 - GVZ-Kosten
- 19.07.2019 - GVZ-Kosten
- 23.08.2019 - ZV-Geb. 3309 VV RVG
- 23.08.2019 - Geb. Vermögensauskunft
- 07.02.2020 - GVZ-Kosten

Diese Kosten überschneiden sich auch mit der Erledigung der einzelnen Forderung auf Grund des vorgegebenen Verwendungszwecks. Dieser wird vom Gläubigervertreter, laut Forderungskonto, jedoch ignoriert.

Meine Frage hierzu:

Gehören die o.g. Kosten zwangsläufig zu den notwendigen Kosten und können per GVZ eingefordert werden, bzw. welche Vorraussetzungen müssen erfüllt sein damit diese Kosten gerechtfertigt/notwendig sind um eingetrieben werden zu können?

Mit bestem Dank im voraus verbleibe ich

Mit freundlichen Grüßen

Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

da keine Ratenzahlungsvereinbarung vorliegt, darf der Gläubiger weiter Zwangsvollstreckungsmaßnahmen betreiben. Die bloße Annahme von Teilzahlungen begründet noch keine stillschweigende Ratenzahlungsvereinbarung, vor allem, wenn weiterhin Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ergriffen werden.

Grundsätzlich sind die Kosten also gerechtfertigt. Gem. § 802d ZPO sind Sie allerdings vor Ablauf von zwei Jahren zu einer erneuten Abgabe der Vermögensauskunft nur verpflichtet, wenn der Gläubiger eine wesentliche Veränderung Ihrer Vermögensverhältnisse glaubhaft macht.

Ich hoffe, Ihnen mit diesen Auskünften gedient zu haben und weise darauf hin, dass diese auf Ihren Angaben beruhen. Bereits geringfügige Abweichungen des Sachverhalts können zu einer anderen rechtlichen Bewertung führen.

Nutzen Sie bei Rückfragen gern die kostenlose Nachfragefunktion!

Mit freundlichen Grüßen

Vasel
Rechtsanwalt

Rückfrage vom Fragesteller 5. Mai 2021 | 14:55

Vielen Dank für Ihre Antwort.

Ist der Gläubiger(vertreter) an den vorgegebenen Verwendungszweck gebunden, und hat diese Verrechnung dann Auswirkungen auf die Kosten der ZV, (da jeweils mit der vollen Hauptforderung gerechnet wurde, diese ja aber durch die Tilgungsbestimmung abweichend ist)?

Mit bestem Dank im voraus.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 5. Mai 2021 | 16:44

Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

dies ist eine neue Frage, deshalb nur kurz: ja (weil die Leistung angenommen hat, §§ 366, 367 BGB). Die Auswirkungen auf die Kosten der Zwangsvollstreckung sind jedoch nur marginal, da durch die Tilgungsbestimmung nur die Höhe der Zinsen beeinflusst wird, der Gegenstandswert der Zwangsvollstreckung aber aus Hauptforderung, Kosten und Zinsen gebildet wird.

Mit freundlichen Grüßen

Vasel
Rechtsanwalt

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