Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Zunächst möchte ich darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben. Eine persönliche Beratung/Vertretung kann und soll hierdurch nicht ersetzt werden. Hinzufügen oder Weglassen wesentlicher Tatsachen kann zu einer anderen Beurteilung des Falles führen. Unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben und des von Ihnen gebotenen Einsatzes beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Zwar ist es zutreffend, dass seit der vergangenen ZPO-Reform die Abgabe der Vermögensauskunft nicht mehr zwingend einen vorherigen erfolglosen Pfändungsversuch erfordert. Durch diese Reform sollten jedoch die Rechte der Gläubiger gestärkt werden, nicht die der Schuldner. Das heißt, dass es allein die Entscheidungsbefugnis des Gläubigers ist, ob er sofort eine Vermögensauskunft begehrt oder erst einen Pfändungsversuch vornehmen lässt und nur für den Fall der Fruchtlosigkeit eine Vermögensauskunft beantragt. Sie als Schuldnerin können sich dies nicht aussuchen. Wenn der Gläubiger den Gerichtsvollzieher also zunächst mit der Pfändung beauftragt haben sollte, ist es rechtmäßig, dass erst anschließend zur Vermögensauskunft übergegangen wird.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage gegeben zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Lars Liedtke
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 16.11.2013 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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vonRechtsanwalt Lars Liedtke
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Rechtsanwalt Lars Liedtke
Muß dann nach 2 Jahren wieder 2x der GV. kommen? Oder liegt auch das wieder im Ermessen des Gläubigers?
Sehr geehrte Fragestellerin,
auch dann wird der konkrete Ablauf wieder vom Antrag des Gläubigers abhängen. Auch dann kann er entweder einfach "nur" die Vermögensauskunft verlangen oder vorab einen Pfändungsversuch unternehmen.
Mit freundlichen Grüßen
Lars Liedtke
Rechtsanwalt