Sehr geehrte Fragenstellerin,
gerne beantworte ich Ihnen Ihre Frage wie folgt:
Eine Zwangsvollstreckung kann nur erfolgen, wenn ein entsprechender gerichtlicher/notarieller Titel besteht.
Insoweit müsste entweder ein gerichtliches Verfahren oder ein Mahnverfahren gegen Sie erfolgt sein.
Auch ein Anwalt kann den Gerichtsvollzieher ohne einen Titel nicht "losschicken" .
Können Sie sich denn erinnern jemals einen solchen gerichtlichen Titel zugestellt bekommen zu haben?
Wenn dem so wäre, müsste man prüfen ob eine etwaige Forderung überhaupt noch besteht.
Ansosnten, soweit also kein Titel vorhanden ist, sollten Sie mit dem Gerichtsvollzieher Kontakt aufnehmen und sich informieren lassen bzw. ggf. richtigstellen, ob ein Titel besteht oder nicht.
Gern können Sie mich nochmals (kostenlos) kontaktieren, sollte tatsächlich ein Titel bestehen, welche weitere Vorgehensweise anzuraten wäre.
Ich hoffe Ihnen somit weitergeholfen zu haben und verbleibe mit herzlichen Grüßen aus München,
Ihr
Alexander Stephens
Zunächst vielen Dank für Ihre prompte und umfassende Antwort!
Ein Titel o.ä. könnte selbst bei berechtigter Forderung kaum vorliegen, da der "Forderungsgrund", die Kündigung, erst mit Ausprechen dieser am 26.03.10 geschaffen wurde.
Selbst wenn ich die Zustellung eines Mahnbescheids, Vollstreckungsbeschluß, Klage o.ä. "übersehen" oder "vergessen" hätte, wäre ein Titel doch wohl kaum innerhalb vom drei Wochen zu beschaffen gewesen.
Auch beruft sich der GV nur auf das Aktenzeichen der Kündigung und nicht auf weitere Dokumente.
Ich habe mit dem GV bereits per Email Kontakt aufgenommen und um genauere Darlegung der Forderung gebeten. Das will er aber erst bei seinem Besuch tun.
Ist das alles nicht sehr dubios?
Liebe Fragenstellerin,
ich bedanke mich für Ihre Rückfrage und gebe Ihnen vollkommen Recht, dass der Sachverhalt dubios ist, soweit kein Titel vorliegt, der Ihnen zudem vor einem Tätigwerden des Gerichtsvollziehers zugestellt werden muss.
Auch eine Räumung der Wohnung, ginge nur mit entsprechenden gerichtlichen Titel, völlig abgesehen davon, dass ein solcher Titel angesichts der erfolgten Bezahlung wohl kaum zustande gekommen worden sein könnte, es sei denn es wäre z.B. zu einem gerichtlichen Versäumnisurteil oder einem nicht zustellbaren bzw falsch zugesteltten Vollstreckungsbescheid gekommen.
Soweit der Gerichtsvollzieher den Termin abwarten möchte, schlage ich Ihnen vor, dass Sie den Termin abwarten und bei Unklarheiten oder Nachfragen in unserer Kanzlei anrufen, sollte es wider erwarten zu Schwierigkeiten kommen.
Denn wie geasgt, eine Zwangsvollstreckung ohne Titel ist nicht möglich!
Herzliche Grüße aus München,
Ihr
Alexander Stephens