Sehr geehrter Fragesteller,
da die Kindesmutter bisher Auskunft über ihr Einkommen verweigert hat, haben Sie die Möglichkeit, eine Auskunftsklage gegen die Mutter zu erheben. Von der Höhe der Einkünfte der Mutter ist es abhängig, ob und ggfs. in welchem Umfang sich die Mutter an dem Barunterhaltsbedarf Ihres volljährigen Sohnes zu beteiligen hat (sog. Haftungsanteil).
Evtl. sollten Sie auch eine Abänderungsklage gegen Ihren Sohn erheben, gerichtet auf Abänderung des Prozeßvergleichs. - Dies kann aber nicht ohne weiteres empfohlen werden, weil - im Falle einer denkbaren Abänderungswiderklage durch die Gegenseite - auch eine Erhöhung des titulierten Unterhalts möglich sein könnte. Denn der Unterhaltsbedarf eines 18-jährigen ist höher als der eines 12-17 Jährigen (3. Altersstufe).
Entscheidend ist hier letztlich aber die Höhe des Haftungsanteils der Mutter, den man erst berechnen kann, wenn die Einkünfte der Mutter bekannt sind.
Wenn Sie die Unterhaltszahlungen unter Vorbehalt geleistet haben, käme ein Ausschluß der Anerkennungswirkung in Betracht, sodass eine Rückforderungsmöglichkeit aus ungerechtfertigter Bereicherung gem. §§ 812 ff. BGB
gegeben wäre.
Ich gehe davon aus, daß die von Ihnen freiwillig gezahlten 400 bzw. 300 EUR jeweils als Unterhalt für den jeweiligen Monat geleistet wurde und nicht - teilweise - auch als Vorausleistung für einen weiteren Monat (in Höhe von 162 EUR). Eine Vorausleistung könnte nämlich gem. § 1614 Abs. 2 BGB
i.V.m. § 760 Abs. 2 BGB
befreiend wirken und wäre dann ggfs. anzurechnen.
Falls eine Einigung nicht möglich ist bzw. die Mutter ihre Einkünfte nicht offenlegt, bliebe Ihnen dann nur die Auskunftsklage gegen die Mutter und ggfs. eine Abänderungsklage gegen Ihren volljährigen Sohn.
Gegen die Zwangsvollstreckung können Sie daher wohl nicht mit Erfolg vorgehen, solange nicht der Titel (Prozessvergleich) entsprechend abgeändert wird.
Fraglich ist aber auch, wann der Vergleich geschlossen wurde und wie alt Ihre beiden minderjährigen Söhne zu diesem Zeitpunkt waren. Denn zum einen sind die minderjährigen Kinder gegenüber dem Volljährigen vorrangig berechtigt und zum anderen erhöht sich der Bedarf der Minderjährigen z.B. ab Vollendung des 6. Lebensjahres.
Eine Abänderungsklage könnte daher durchaus erfolgreich sein, wobei es maßgeblich auch auf Ihr Nettoeinkommen ankommt. Evtl. wird eine sog. Mangelfallberechnung durchzuführen sein, denn der Ihnen zu verbleibende Eigenbedarf / Selbstbehalt beläuft sich gegenüber volljährigen Kindern auf monatlich 1.100 EUR, in besonderen Fällen auf monatlich 900 EUR.
Ich hoffe, Ihnen mit dieser Antwort eine erste Orientierung gegeben zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Ahrens
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