Sehr geehrter Ratsuchender,
1.Nach § 57a ZVG
haben Sie ein Sonderkündigungsrecht. Sie können demnach das Mietverhältnis mit der gesetzlichen Frist. Die Frist beträgt in Ihrem Fall 9 Monate, da die Mieterin bereits 15 Jahre in der Wohnung wohnt. Sie müssen die Kündigung schriftlich erklären. Als Kündigungsgrund geben Sie an, dass Sie die Wohnung für Ihre Tochter benötigen, § 573 Abs. 2 Ziff. 2 BGB
. Die Kündigung sollten Sie per Einschreiben/Rückschein schicken.
2.Mit Zuschlag sind Sie Eigentümer der Wohnung geworden. Die Tatsache, dass Sie nicht wußten, dass die Bewohnerin von Sozialhilfe lebt und geistig verwirrt ist, spielt hierbei keine Rolle, da sich dieser Irrtum nicht auf die Wohnung bezogen hat.
Nach Ihrem Vortrag sind daher keine Gründe für die Anfechtung der Willenserklärung ersichtlich.
Ich hoffe, diese Ausführungen haben Ihnen bei Ihrem rechtlichen Problem weitergeholfen.
Für eine weitere Beratung stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Nina Heussen
Rechtsanwältin
Diep, Rösch & Collegen
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Tel: (089) 89 33 73 11 / (089) 45 75 89 50
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Abschließend darf ich mir erlauben, noch auf Folgendes hinzuweisen:
Meine Auskunft bezieht sich nur auf die Informationen, die mir zur Verfügung stehen. Eine umfassende Sachverhaltsermittlung ist für eine verbindliche Einschätzung unerlässlich. Diese Leistung kann im Rahmen der Online-Beratung nicht erbracht werden.
Darüber hinaus können eine Reihe weiterer Tatsachen von Bedeutung sein, die zu einem anderen Ergebnis führen. Bestimmte Rechtsfragen wie z. B. die Frage der Verjährung oder von Rückgriffsansprüchen gegenüber Dritten etc., können mit dieser Auskunft nicht abschließend geklärt werden, da es hier auf die Details im Einzelfall ankommt. Ferner sind verbindliche Empfehlungen darüber, wie Sie Ihre Rechte durchsetzen können, nur im Rahmen einer Mandatserteilung möglich.
Vielen Dank für die schnelle Antwort. Eine Nachfrage habe ich aber noch. Mir ist schon klar, dass ich ein Sonderkündigungsrecht habe.
Wichtig für mich wäre aber zu wissen, ob geschriebene Formulierung des Grundes "Eigenbedarf" rechtlich und formell vernünftig und nachvollziehbar ist und somit eine Eigenbedarfskündigung rechtfertigen.
Danke
Der Begriff "Eigenbedarf" ist der gängige Begriff für die Kündigung zur eigenen Nutzung oder zur Nutzung eines Familienmitgliedes. Da Sie die Wohnung für Ihre Tochter erworben haben, liegt der Eigenbedarfsgrund vor. Sie müssen in der Kündigung diesen Grund auch benennen.
Mit freundlichen Grüßen
Nina Heussen
Rechtsanwältin