Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Gemäß § 55 ZVG
erstreckt sich die Versteigerung des Grundstücks auf alle Gegenstände, die von der Beschlagnahme durch Anordnung der Zwangsvollstreckung erfasst sind. Es kommt hierbei nicht darauf an, ob die Gegenstände sich im Eigentum des Schuldners befinden oder ein Dritter Eigentümer ist.
Zubehör sind im diesem Sinne des § 97 BGB
bewegliche Sachen, die, ohne Bestandteil des Grundstücks zu sein, ihm zu dienen bestimmt sind und im räumlichen Verhältnis zu diesem stehen. Kein Zubehör sind nur solche Sachen, die nur vorübergehend sich auf dem Grundstück befinden. Ob die angeführten Sachen dem Grundstück dienen ist nicht abschließend zu beurteilen. Jedenfalls stehen die Sachen in einem räumlichen Verhältnis und sind aufgrund Ihrer Angaben nicht nur vorübergehend auf dem Grundstück. Aufgrund der Baugrube ist mangels anderer Angaben davon auszugehen, dass ein Dienen für das Grundstück vorliegt.
Aufgrund der Beschreibung im Grundbuch hat das Zwangsvollstreckungsgericht keinen Einstellungsbeschluss betreffend der sich auf dem Grundstück befindlichen Gegenstände erlassen. Insoweit hat das Vollstreckungsgericht keinen Veranlassung gesehen die Gegenstände aus dem Zwangsversteigerungsverfahren und damit aus der Beschlagnahme herauszunehmen, was grundsätzlich auch ohne Intervention des Eigentümers der beweglichen Sachen möglich wäre.
Aufgrund der Umstände und Ihren Angaben ist daher im Zweifel von Zubehör auszugehen, dass unter die Beschlagnahmewirkung der Zwangsversteigerung fällt und damit von Ihnen erworben wurde.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
24. Mai 2019
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19:22
Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
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