Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Gemäß § 55 ZVG erstreckt sich die Versteigerung des Grundstücks auf alle Gegenstände, die von der Beschlagnahme durch Anordnung der Zwangsvollstreckung erfasst sind. Es kommt hierbei nicht darauf an, ob die Gegenstände sich im Eigentum des Schuldners befinden oder ein Dritter Eigentümer ist.
Zubehör sind im diesem Sinne des § 97 BGB bewegliche Sachen, die, ohne Bestandteil des Grundstücks zu sein, ihm zu dienen bestimmt sind und im räumlichen Verhältnis zu diesem stehen. Kein Zubehör sind nur solche Sachen, die nur vorübergehend sich auf dem Grundstück befinden. Ob der angeführte Gastank dem Grundstück dient, ist nicht abschließend zu beurteilen. Jedenfalls steht der Gastank in einem räumlichen Verhältnis zum Grundstück und ist auch nicht nur vorübergehend auf dem Grundstück.
Nach einer Entscheidung des Landgerichtes Gießen vom 14.04.1999 - 1 S 3/99 handelt es sich bei einem unterirdisch eingelassenen Gastank um Zubehör. Gleiches gilt auch für oberirdische Gastanks.
Der BGH hingegen hat einen unterirdischen Oltank als wesentlichen Bestandteil angesehen, wobei der Fall etwas anders gelagert ist, als in der Entscheidung des LG Gießen.
Aufgrund der Ausführunge hat das Zwangsvollstreckungsgericht keinen Einstellungsbeschluss betreffend des sich auf dem Grundstück befindlichen Gastanks erlassen. Insoweit hat das Vollstreckungsgericht keinen Veranlassung gesehen den Gastank aus dem Zwangsversteigerungsverfahren und damit aus der Beschlagnahme herauszunehmen, was grundsätzlich auch ohne Intervention des Eigentümers der beweglichen Sachen möglich wäre.
Aufgrund der Umstände und Ihren Angaben ist daher im Zweifel von Zubehör auszugehen, dass unter die Beschlagnahmewirkung der Zwangsversteigerung fällt und damit von Ihnen erworben wurde. Soweit der vormalige Eigentümer des Gastanks nach Zuschlag noch Rechte geltend machen will, kann dies allenfalls zu einer Auskehr aus der Teilungsmasse des Zwangsversteigerungserlöses führen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
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