Sehr geehrter Ratsuchender,
Sie leben von Ihrer Eehefrau zur zeit "nur" getrennt.
Leben Sie in der Zugewinngemeinschaft, hat das erhebliche Bedeutung für die angedrohte Zwangsversteigerung.
Denn ist der hälftige Anteil des Hauses nahezu das ganze Vermögen der getrenntlebenden Frau kann diese gemäß § 1365 BGB
ohne Ihre Zustimming die Teilungsversteigerung nicht betreiben.
Bei Eheleuten, die in einer Zugewinngemeinschaft leben und die auch keine anderweitige vertragliche Regelung getroffen haben, kann kein Ehegatte ohne Zustimmung des anderen über sein ganzes bzw. nahezu ganzes Vermögen ohne Zustimmung des anderen verfügen.
In Ihrem Fall kann die Ehefrau zwar die Teilungsversteigerung beantragen.
Sie können dagegen dann aber entweder Erinnerung gemäß § 766 ZPO
einlegen oder, wie teilweise durch Gerichte auch vertreten, eine sogenannte Drittwiderspruchsklae gem. § 771 ZPO
.
Demegemäß kommt es zur Zeit, wenn die Zugewinngemeinschaft vorliegt, nicht auf die Situation der bestehenden Schwangerschaft der Lebensgefährtin an.
Ihre Frau kann nur versuchen, Ihre Zustimmung durch eine gerichtliche Entscheidung zu ersetzten. Dazu müsste Sie aber ersteinmal ein Gerichtsverfahren anstreben.
Liegt keine Zugewinngemeinschaft vor oder ist der Hauseinateil nicht das gesamte Vermögen der Frau, oder nach der Ehescheidung bedarf es Ihrer Zustimmung nicht.Dann haben Sie die Möglichkeit eine Aussetzung nach § 180 Abs.2 ZVG
zu beantragen.
Dieser Antrag ist allerdings gut zu begründen. Es findet eine sogenannte Interessenabwägung zwischen Ihren und den Interessen der getrennlebenden Frau statt. Insoweit können Sie auf die Gesundheitsgefährdung Ihres zukünftigen Kindes eingehen. Dieses sollte aber mit ärztlichen Nachweisen bewiesen werden.
Dann obliegt es dem Gericht, ob dem Antrag stattgegeben wird. Wird er abgelehnt, haben Sie auch noch die Möglichkeit der sofortigen Beschwerde gegen diese Ablehnung.
Ich muss Ihnen abschließend raten, einen Kollegen vor Ort aufzusuchen. Die Anträge auf Aussetzung der Teilungsversteigerung sind sehr gut zu begründen, da die Gerichte erfahrungsgemäß damit zurückhaltend sind.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
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