Sehr geehrter Ratsuchender,
bedenken Sie bitte, dass der von Ihnen gebotene Einsatz im Verhältnis zum Gegenstandswert, zur Bedeutung und Schwierigkeit der Rechtsangelegenheit und zum Haftungsrisiko des antwortenden Anwalts nur sehr allgemeine Auskünfte erlaubt:
1.
Wenn sich Miteigentümer einer Immobilie nicht darüber einigen können, in welcher Weise die Gemeinschaft aufgehoben werden soll, bleibt in der Tat nur die Zwangsversteigerung, siehe 753
Abs. 1 Satz 1 BGB
.
2.
Anders als bei einer Zwangsversteigerung im Rahmen einer Zwangsvollstreckung ist hier kein vollstreckbarer Titel erforderlich, es handelt sich um eine sogenannte Teilungsversteigerung nach §§ 180
ff. ZVG
. Es ist nur ein Antrag eines der Miteigentümer beim Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - erforderlich, unter Vorlage der Urkunden, aus denen sich seine Berechtigung ergibt.
3.
Die Kosten eines Gutachtens zur Ermittlung des Verkehrswertes dürften sich in einer Größenordnung von € 1.000 bis € 2.500 bewegen.
Das Versteigerungsverfahren wird (bei Gegenstandswert € 250.000) von den Gerichtskosten her mit € 3.562,00 zu Buche schlagen.
Notarkosten fallen nicht an, das Grundbuchamt verlangt für die spätere Umschreibung des Miteigentumsanteils (bei Geschäftswert € 125.000) € 252.
4.
Die Dauer des Versteigerungs- und Verteilungsverfahrens hängt von vielen Faktoren ab, Sie werden aber mit mindestens einem halben bis dreiviertel Jahr rechnen müssen. Es gibt allerdings zahlreiche Möglichkeiten, die das Verfahren erheblich verzögern können, z.B. bei Streit über die Bewertung des Grundstücks durch den vom Gericht bestellten Gutachter, u.v.m.
5.
Über den möglichen Erlös aus der Versteigerung kann an dieser Stelle nicht viel gesagt werden, da dies von der Werthaltigkeit der Immobilie und der konkreten Nachfrage abhängt.
Wichtig ist für Sie zu wissen, dass Sie gegen die Erteilung eines Zuschlags gemäß § 74a
Abs. 1 ZVG
vorgehen können, wenn 7/10 des festgesetzten Verkehrswerts nicht erreicht werden.
Ich hoffe, meine Ausführungen reichen Ihnen als erste rechtliche Orientierung. Sollte noch Etwas unklar geblieben sein, können Sie gerne eine Rückfrage stellen.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfram Geyer
Rechtsanwalt