Sehr geehrter Fragestellerin,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Gegenüber der Eigentümergemeinschaft sind Sie zunächst selbst verpflichtet, das Hausgeld zu begleichen. Anderenfalls können Sie von dieser verklagt werden. Ihre Schwiegermutter ist natürlich auch noch ihm gegenüber verpflichtet, die Nebenkosten zu tragen, entsprechend der getroffenen Vereinbarung anlässlich der Bestellung des Wohnrecht. Eine Frage dürfte aber sein, ob sie dies wirtschaftlich kann, da sie offenbar vom Sozialamt lebt. Es könnte also sein, dass sie eine Zahlungsforderung gegen die Stiefmutter haben, die aber nicht werthaltig ist.
Wie der Betreuer aus dem Wohnrecht eine Zwangsversteigerung einleiten kann, kann ich mir nicht vorstellen. Sie können entweder eine Abfindung verhandeln, die sich meistens aus der ortsüblichen Miete und der statistischen Lebensdauer der Stiefmutter errechnet. Alternativ wäre eine Möglichkeit, dass Sie der Stiefmutter die Vermietung der Wohnung erlauben. Die Nebenkosten aus dem Mietverhältnis müssten natürlich an Sie gezahlt werden zum Zwecke der Deckung des Wohngeldes. Die Kaltmiete könnte bei einer solchen Vereinbarung bei der Stiefmutter verbleiben und so die Heimkosten anteilig decken. Allerdings ist hierzu eine einvernehmliche Regelung erforderlich, da ein Wohnrecht üblicherweise nicht die Überlassung der Räume an Dritte gestattet.
Sie können aber auch nicht verlangen, dass die Stiefmutter ohne weiteres das Wohnrecht löschen lässt, bloß weil sie es aufgrund ihres gesundheitlichen Zustands aller Voraussicht nach nicht mehr nutzen können wird. Aufgrund des Wohnrechtes ist die Stiefmutter berechtigt, die Wohnung leer stehen zu lassen für den Fall, dass sie einmal zurückkehren wird.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwältin Dr. Elke Scheibeler
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Rechtsanwältin Dr. Elke Scheibeler
Fachanwältin für Arbeitsrecht
Hallo nochmals und vielen Dank für die 1. Antwort zum Problem.
Der Schlüssel der Wohnung verbleibt dann beim Betreuer?
Danke!
Sehr geehrte Fragestellerin,
gerne beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:
da die Stiefmutter berechtigt ist, für den Fall ihrer Genesung der die Wohnung zu beziehen aufgrund des Wohnungsrechtes, hat sie auch das Recht, den Schlüssel zur Wohnung zu behalten. Der Betreuer ist insofern der Vertretungsberechtigte der Stiefmutter.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Scheibeler