Sehr geehrter Fragesteller,
Ein Vertrag kann auch dadurch zustande kommen, dass Wasser aus dem Verteilungsnetz des Wasserversorgungsunternehmens entnommen wird (§ 2 Abs. 2 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser - AVBWasserV -).
Der Vertrag kommt allerdings nicht automatisch mit dem Eigentümer des Grundstücks zustande. Zwar richtet sich das Angebot des Versorgers typischerweise an den Grundstückseigentümer, weil auch nur diesem ein Anspruch auf Anschluss an die Versorgung zusteht.
Ein Vertrag mit dem Eigentümer soll jedoch nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Dresden dann nicht zustandekommen, wenn dem Eigentümer der Besitz am Grundstück rechtswidrig vorenthalten wird.
Wenn also die Alteigentümer mit ihrer Räumungspflicht in Verzug sind und weiter Wasser entnehmen, bleiben diese auch die »Kunden« der Wasserwerke im Sinne der AVBWasserV. Sie selbst werden demnach erst dann Vertragspartei, wenn Sie die Verfügungsgewalt über das Grundstück ausüben können und Wasser entnehmen.
Die Regelungen für Strom und Fernwärme sehen entsprechend aus.
Mit freundlichen Grüßen
M. Juhre
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Juhre,
zunächst vielen Dank für die schnelle und kompetente Beantwortung der Frage.
Erlauben Sie mir abschließend noch kurz eine kleine Nachfrage, um sicherzugehen, daß ich die Antwort vollumfänglich korrekt verstanden habe.
a) Ab Zuschlagsdatum steht mir ohne weitere Maßnahmen (Beauftrag des Gerichtsvollziehers o.ä.) sofort das Besitzrecht an dem Grundstück zu. Die Tatsache, daß die Alteigentümer seit dem Zuschlag nicht freillig abziehen, erfüllt das von Ihnen genannte Kriterium, daß mir der Besitz am Grundstück rechtswidrig vorenthalten wird. Korrekt verstanden?
(Die Nachfrage bezieht sich darauf, ob das Nicht-Ausziehen per se die rechtswidrige Vorenthaltung darstellt oder ob das Nicht-Ausziehen nicht rechtswidrig ist, weil die das irgendwie dürfen...klingt eigentlich schon beim Formulieren der Nachfrage nicht logisch;-)
b) Könnten Sie bitte so nett sein, mir das Aktenzeichen des OLG Dresden zu nennen, damit ich mich in meinem Schreiben an die Wasserwerke darauf beziehen kann?
Vielen Dank
Zu Ihrer Nachfrage:
a) Gegen die Alteigentümer haben Sie einen Räumungsanspruch. Der Zuschlagsbeschluss ist dafür auch Vollstreckungstitel (§ 93 ZVG
). Die Alteigentümer haben kein Besitzrecht mehr. Ziehen diese also nicht freiwillig aus, handeln sie rechtswidrig.
b) Ob die OLG-Entscheidung einen ähnlichen Sachverhalt betrifft oder nur einen verallgemeinerungsfähigen Rechtssatz aufstellt, weiß ich nicht. Die Entscheidung wird jedenfalls BGB-Standardkommentar (Palandt) mitgeteilt. Ein Aktenzeichen findet sich dort nicht, jedoch kann ich Ihnen die Fundstelle nennen: Die Entscheidung ist abgedruckt in der Sammlung »OLG-Rechtsprechung Neue Länder« (OLG-NL), Jahrgang 2001, Seite 145.
Mit freundlichen Grüßen
M. Juhre
Rechtsanwalt