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Zwangsversteigerung Rangstelle

8. April 2013 20:36 |
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Zwangsvollstreckung, Zwangsversteigerung


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Zusammenfassung

Die Rangfolge von eingetragenen Rechten erfolgt nach dem Prioritätsprinzip. Bei Eintragungen in den Abt. II und III ist das Tempusprinzip (Zeitfolge) entscheidend. Es besteht jedoch die einvernehmliche Möglichkeit diese Rangfolge zu ändern. Der bessere Rang bleibt erhalten oder wird zuerst bedient.

Sehr geehrte Damen und Herren,

für folgenden Fall suche ich Ihren Rat:

Die Zwangsversteigerung ist angeordnet

Das Grundbuch hat die Eintragungen

Abteilung II

B Reallast (Leibrente mit wiederkehrenden monatl Leistungen bis Lebensende,
wertgesichert)

eingetragen 1970



Abteilung III

C Eigentümergrundschuld

abgetreten an Bank 2003

Die Bank aus C hat 2012 die Zwangsversteigerung beantragt und betreibt das Verfahren aus Grundbuchhauptsache und 15% Zinsen.

Die Reallast aus B ist 2013 dem Verfahren beigetreten.
Es bestehen Ansprüche aus Rückständen für ca. 1 Jahr (monatl. Zahlungen)
Die Leibrente selbst kapitalisiert für verbleibende 5 Jahre

Frage: wer ist der bestrangig betreibende Gläubiger? B oder C, wenn B an der 1 Rangstelle steht (nach Jahr der Grundbucheintragung)?

Vielen Dank

8. April 2013 | 21:52

Antwort

von


(175)
Rankestraße 21
01139 Dresden
Tel: 0351 - 479 60 900
Web: https://www.ra-tautorus.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:


Die Rangfolge im Grundbuch richtet sich nach dem Prioritätsprinzip (geregelt in § 879 BGB ), welches mehrere Ausprägungen hat.

Das hier maßgebliche Tempusprinzip gilt für die Rangfolge von eingetragenen Rechten unterschiedlicher Abteilungen.

Es besagt, dass das zuerst eingetragene Recht bei der Verteilung des Versteigerungserlöses zuerst bedient wird.

Soweit die Grundregel.

Danach ist B vor C, mithin B das bestrangige Recht.

Es gibt jedoch die Möglichkeit den Rang einvernehmlich zu ändern § 880 BGB .

Sie haben dazu jedoch nichts vorgetragen. Wenn eine Rangänderung vorgenommen wurde, wäre diese Änderung eingetragen.


Ich hoffe, ich konnte Ihnen eine erste Handhabe für Ihr weiteres Vorgehen liefern.

Ich würde mich freuen, soweit Sie dies zum Anlass nehmen, mich bei einem möglicherweise gegebenen Vertretungsbedarf zu beauftragen. Die örtliche Entfernung spielt insofern keine Rolle.

--------------
Sollte sich der Sachverhalt doch etwas anders darstellen, nutzen Sie bitte die Nachfrage.

Sie können mich jederzeit über die Kontaktdaten in meinem Profil erreichen.

Es sei noch der Hinweis erlaubt, dass die rechtliche Einschätzung ausschließlich auf den von Ihnen mitgeteilten Tatsachen beruht und dass durch das Hinzufügen oder Weglassen von weiteren tatsächlichen Angaben die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen kann.


Rechtsanwalt Heiko Tautorus

ANTWORT VON

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